Satzung 


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Artikel I: Name und Anschrift

Diese Vereinigung trägt den Namen "Internationale Vereinigung der Musikbibliotheken, Musikarchive und Musikdokumentationszentren (IVMB), Gruppe Bundesrepublik Deutschland e.V.", im Folgenden als Vereinigung bezeichnet.

Der Sitz der Vereinigung ist in Berlin.

Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.

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Artikel II: Zweck

Die Vereinigung ist die nationale Organisation der IVMB für die Bundesrepublik Deutschland. Als eine unabhängige, nicht staatliche und nicht kommerzielle Organisation hat sie folgende Ziele:

  1. Aktivitäten der Bibliotheken, Archive und Dokumentationszentren, die sich mit Musik und Musikmaterialien befassen, anzuregen und zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen Personen und Institutionen auf diesem Gebiet zu verstärken, sowie darüber zu veröffentlichen.
  1. Für ein besseres Verständnis der kulturellen Bedeutung der Musikbibliotheken, Musikarchive und Musikdokumentationszentren zu wirken.
  1. Die Realisierung von Projekten der Musikbibliographie, der Musikdokumentation und der Musikbibliothekskunde zu fördern und zu erleichtern.
  1. Die Zugänglichkeit von allen die Musik betreffenden Publikationen und Dokumenten, insbesondere durch den Tausch und den Leihverkehr, zu fördern.
  1. Die Entwicklung von Standards auf den Gebieten, in denen die Vereinigung wirkt, anzuregen und zu unterstützen.
  1. Die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
  1. Die Erfassung und Erschließung von Musiksammlungen aller Art zu fördern.
  1. Den Schutz und die Erhaltung von Musikdokumenten der Vergangenheit und der Gegenwart zu unterstützen.
  1. Mit anderen Organisationen auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft zusammenzuarbeiten.
  1. Zusammenkünfte der Mitglieder zum Erfahrungsaustausch zu organisieren.
  1. Eine Zeitschrift herauszugeben, die sich mit allen Angelegenheiten von beruflichem Interesse befaßt.

Diese, vornehmlich der bibliothekswissenschaftlichen Erschließung von Musik dienenden Ziele können z.B. durch Initiativen des Vorstands, durch projektbezogene Zusammenarbeit von Mitgliedsinstitutionen oder durch Vorträge und Fachgruppensitzungen bei Fortbildungsveranstaltungen bzw. Tagungen erreicht werden.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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Artikel III: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus institutionellen Mitgliedern, individuellen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Institutionelle Mitglieder können sein: Musikbibliotheken, Musikarchive, Musikdokumentationszentren sowie andere Institutionen, welche die Ziele der Vereinigung fördern wollen und juristische Personen sind.
  1. Individuelle Mitglieder können sein: Personen, die die Ziele der Vereinigung fördern wollen.
  1. Ehrenmitglieder der Vereinigung können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
  1. Jedes individuelle Mitglied oder jeder Repräsentant eines institutionellen Mitglieds kann eine Funktion in der Vereinigung übernehmen.
  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt; sie wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich bis zum 30. September eines Jahres anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Jahresende gezahlt worden ist.

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Artikel IV: Beiträge

  1. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Generalversammlung der IVMB auf internationaler Ebene.
  1. Die Mitglieder zahlen ihren IVMB-Beitrag auf ein vom Schatzmeister der Vereinigung zu bestimmendes Konto ein.
  1. Über den IVMB-Beitrag hinaus kann die Vereinigung auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Beitrag für die Arbeit auf nationaler Ebene erheben.

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Artikel V: Leitungsorgane

Die Vereinigung wird geleitet durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Sie soll alle drei Jahre zusammentreten, möglichst jeweils in einer anderen Stadt. Sie hat das Recht, grundlegende Entscheidungen gemäß der Satzung zu treffen. Zu ihren Zusammenkünften erhält sie Berichte vom Vorstand und sie erörtert die Pläne, die laufende Arbeit und Probleme der Vereinigung. Sie stimmt ab über den Haushalt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Empfehlungen bezüglich aller Aspekte der Arbeit der Vereinigung an die entsprechenden Gremien zu geben.
  2. Bei Abstimmungen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit nicht eine Zweidrittelmehrheit nach Artikel VIII und XII erforderlich ist.
  3. Datum, Ort und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In Abwesenheit der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung ihren Sitzungspräsidenten.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
  6. Von jeder Mitgliederversammlung sind Sitzungsprotokolle anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Vorstand leitet die Protokolle an das Generalsekretariat der IVMB (international) weiter. Die Sitzungsprotokolle werden vom Sekretär geführt und unterschrieben und vom Präsidenten gegengezeichnet.
  1. Vorstand
  1. Der Vorstand vertritt die Vereinigung mit jeweils zwei seiner Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Der Präsident kann sich in seinen Funktionen durch den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Er bleibt vom Ende einer Mitgliederversammlung bis zum Ende der nächsten in Funktion. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Schatzmeisters, können nur einmal für eine unmittelbar anschließende weitere Amtsperiode und frühestens drei Jahre nach ihrem Rücktritt wiedergewählt werden. Die Wiederwahl des Schatzmeisters ist möglich.
  3. Der Präsident vertritt die Vereinigung als offizieller Delegierter im Direktorium der IVMB. Er kann im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied oder, wenn dies unmöglich ist, ein anderes Mitglied der Vereinigung mit seiner Vertretung beauftragen.
  4. Der Sekretär leitet die Verwaltung und führt den Schriftwechsel.
  5. Der Schatzmeister verwaltet alle Vermögenswerte der Vereinigung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Finanzbericht aufgrund der alljährlich zu erstellenden Bilanzen über alle Einnahmen und Ausgaben.
  6. Alle Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. Er kann diese Funktion dem Vizepräsidenten übertragen.
  7. Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung und auf Verlangen auch dem Direktorium der IVMB einen Arbeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen.
  8. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es das Interesse der Vereinigung erfordert, wenigstens einmal im Laufe eines Jahres.
  9. Die Abstimmungen des Vorstandes erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  1. Beiräte
  1. Der Vorstand kann Beiräte berufen. Diese sollen so ausgewählt sein, dass in dem durch Vorstand und Beiräte gebildeten Gremium jede der großen Bibliotheksgattungen, die Arbeitsgemeinschaften unterhalten und der zuletzt amtierende Vorstand durch mindestens eine Person vertreten ist. Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, dem Vorstand Beiräte als ihre Vertreter vorzuschlagen.
  2. Die Beiräte müssen vor wichtigen Entscheidungen vom Vorstand gehört werden. Insbesondere sind die Vertreter der Arbeitsgemeinschaften in allen für sie einschlägigen Fragen zu konsultieren.
  3. Die Beiräte haben im Vorstand kein Stimmrecht.

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Artikel VI: Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen
                  und Projektgruppen

Zur Förderung der Arbeit der Vereinigung kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung ständige oder zeitweilige Gruppen, wie im folgenden festgelegt, bilden. Der Vorstand soll periodisch die Arbeit dieser Gruppen überprüfen und ist berechtigt, deren Auflösung der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

  1. Arbeitsgemeinschaften
    Die Arbeitsgemeinschaften vereinigen Mitglieder, die im gleichen beruflichen Fachgebiet oder Institutionstyp arbeiten, um ihnen den Austausch von Informationen und die Erörterung von allgemeinen Angelegenheiten und Entwicklungen zu ermöglichen. In der Regel finden sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren zusammen. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

  2. Sachkommissionen
    Die Sachkommissionen befassen sich mit speziellen Arbeitsbereichen, wie Bibliographie, Katalogisierung, Dienstleistungen und Ausbildung. In der Regel finden sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren zusammen. Sie können, wenn nötig, zusätzlich Arbeitssitzungen organisieren. Sie dürfen zur Vollendung spezieller Aufträge die Bildung von Projektgruppen vorschlagen. Jede Sachkommission wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

  3. Projektgruppen
    Projektgruppen können gebildet werden, um spezielle Aufträge auszuführen. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung von Berichten, Resolutionen und Veröffentlichungen der Vereinigung auf Grundlage von Vorschlägen der Sachkommissionen, der Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstandes. Projektgruppen werden aufgelöst, wenn ihre Aufträge ausgeführt sind oder sie mehr als zwei Jahre nicht aktiv waren. Sprecher der Projektgruppen werden vom Vorstand auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften bzw. Sachkommissionen für die Dauer des Projekts ernannt.

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Artikel VII: Finanzen

Die finanziellen Mittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus:

  1. Beiträgen
  2. Subventionen
  3. Spenden
  4. Vermächtnissen.

Die Verteilung der IVMB-Beiträge zwischen der internationalen Organisation der IVMB und der Ver-einigung wird entsprechend den Statuten der IVMB von deren Organen festgelegt. Andere Mittel verbleiben bei der Vereinigung zu deren Verwendung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

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Artikel VIII: Änderungen

Die Satzung kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungsvorschläge müssen den Sekretär spätestens sechs Monate vor der Zusammenkunft der nächsten Mitgliederversammlung erreicht haben. Der Sekretär muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Zusammenkunft die Ände-rungsvorschläge bekannt geben. Alle Änderungsvorschläge müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Änderungsvorschläge, die vom Vorstand nicht gebilligt wurden, bedürfen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

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Artikel IX: Beziehungen zu anderen Organisationen

Zur Pflege gemeinsamer Interessen kann die Vereinigung Mitglied werden, Verbindungen aufnehmen oder Kooperationsbeziehungen mit anderen Organisationen eingehen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft.

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Artikel X: Geschäftsordnung

Die Durchführung dieser Satzung und die Verwaltung der Vereinigung kann durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

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Artikel XI: Veröffentlichungen

Die Zeitschrift und etwaige andere auf internationaler Ebene herausgegebene Zeitschriften werden den Mitgliedern regelmäßig und kostenlos zugesandt.

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Artikel XII: Auflösung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck eingerufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Die Mitglieder verbleiben dann als Einzelmitglied in der internationalen Organisation der IVMB.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
  3. Das Vermögen der Vereinigung fällt entsprechend den in Artikel II gekennzeichneten Zielen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
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Artikel XIII: Reglement

Die Satzung folgt den jeweils gültigen Statuten als internationale Organisation und gilt nur in deren Zusammenhang.

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Artikel XIV: Schlussbemerkung

Die Vereinigung ist Mitglied im Deutschen Musikrat und mit Delegierten in den Landesmusikräten vertreten.

Die Vereinigung ist am 6. März 1992 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 11914 Nz als Verein in das Vereinsregister eingetragen.

Die Vereinigung ist gemäß dem Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vom 19.4.1991 durch das Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, von der Körperschaftssteuer befreit; sie dient damit den als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken gemäß Nr. 4 der Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien.

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