Satzung
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Artikel I: Name und Anschrift
Diese Vereinigung trägt den Namen "Internationale Vereinigung der
Musikbibliotheken, Musikarchive und Musikdokumentationszentren (IVMB),
Gruppe Bundesrepublik Deutschland e.V.", im Folgenden als Vereinigung
bezeichnet.
Der Sitz der Vereinigung ist in Berlin.
Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Artikel II: Zweck
Die Vereinigung ist die nationale Organisation der IVMB für die
Bundesrepublik Deutschland. Als eine unabhängige, nicht staatliche und
nicht kommerzielle Organisation hat sie folgende Ziele:
- Aktivitäten der Bibliotheken, Archive und Dokumentationszentren,
die sich mit Musik und Musikmaterialien befassen, anzuregen und zu
fördern und die Zusammenarbeit zwischen Personen und Institutionen auf
diesem Gebiet zu verstärken, sowie darüber zu veröffentlichen.
- Für ein besseres Verständnis der kulturellen Bedeutung der
Musikbibliotheken, Musikarchive und Musikdokumentationszentren zu
wirken.
- Die Realisierung von Projekten der Musikbibliographie, der
Musikdokumentation und der Musikbibliothekskunde zu fördern und zu
erleichtern.
- Die Zugänglichkeit von allen die Musik betreffenden Publikationen
und Dokumenten, insbesondere durch den Tausch und den Leihverkehr, zu
fördern.
- Die Entwicklung von Standards auf den Gebieten, in denen die
Vereinigung wirkt, anzuregen und zu unterstützen.
- Die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
- Die Erfassung und Erschließung von Musiksammlungen aller Art zu
fördern.
- Den Schutz und die Erhaltung von Musikdokumenten der
Vergangenheit und der Gegenwart zu unterstützen.
- Mit anderen Organisationen auf den Gebieten des
Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der
Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft zusammenzuarbeiten.
- Zusammenkünfte der Mitglieder zum Erfahrungsaustausch zu
organisieren.
- Eine Zeitschrift herauszugeben, die sich mit allen
Angelegenheiten von beruflichem Interesse befaßt.
Diese, vornehmlich der bibliothekswissenschaftlichen Erschließung
von Musik dienenden Ziele können z.B. durch Initiativen des Vorstands,
durch projektbezogene Zusammenarbeit von Mitgliedsinstitutionen oder
durch Vorträge und Fachgruppensitzungen bei Fortbildungsveranstaltungen
bzw. Tagungen erreicht werden.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der
Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
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Artikel III: Mitglieder
Die Vereinigung besteht aus
institutionellen Mitgliedern, individuellen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
- Institutionelle Mitglieder können
sein: Musikbibliotheken, Musikarchive, Musikdokumentationszentren sowie
andere Institutionen, welche die Ziele der Vereinigung fördern wollen
und juristische Personen sind.
- Individuelle Mitglieder können sein:
Personen, die die Ziele der Vereinigung fördern wollen.
- Ehrenmitglieder der Vereinigung
können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Jedes individuelle Mitglied oder
jeder Repräsentant eines institutionellen Mitglieds kann eine Funktion
in der Vereinigung übernehmen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich
erklärt; sie wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Eine
Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich bis zum 30. September
eines Jahres anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Jahresende gezahlt worden ist.
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Artikel IV: Beiträge
- Die Festsetzung der Beiträge
erfolgt durch die Generalversammlung der IVMB auf internationaler
Ebene.
- Die Mitglieder zahlen ihren
IVMB-Beitrag auf ein vom Schatzmeister der Vereinigung zu bestimmendes
Konto ein.
- Über den IVMB-Beitrag hinaus kann
die Vereinigung auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der
Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Beitrag für die Arbeit auf
nationaler Ebene erheben.
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Artikel V: Leitungsorgane
Die Vereinigung wird geleitet durch
die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
umfasst alle Mitglieder. Sie soll alle drei Jahre zusammentreten,
möglichst jeweils in einer anderen Stadt. Sie hat das Recht,
grundlegende Entscheidungen gemäß der Satzung zu treffen. Zu ihren
Zusammenkünften erhält sie Berichte vom Vorstand und sie erörtert die
Pläne, die laufende Arbeit und Probleme der Vereinigung. Sie stimmt ab
über den Haushalt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt,
Empfehlungen bezüglich aller Aspekte der Arbeit der Vereinigung an die
entsprechenden Gremien zu geben.
- Bei Abstimmungen verfügen die
Mitglieder über je eine Stimme. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit nicht eine
Zweidrittelmehrheit nach Artikel VIII und XII erforderlich ist.
- Datum, Ort und Tagesordnung einer
Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und allen
Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. In Abwesenheit der Vorstandsmitglieder
wählt die Mitgliederversammlung ihren Sitzungspräsidenten.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens 10% der
Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
- Von jeder Mitgliederversammlung
sind Sitzungsprotokolle anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich
zu machen. Der Vorstand leitet die Protokolle an das Generalsekretariat
der IVMB (international) weiter. Die Sitzungsprotokolle werden vom
Sekretär geführt und unterschrieben und vom Präsidenten
gegengezeichnet.
- Vorstand
- Der Vorstand vertritt die
Vereinigung mit jeweils zwei seiner Vorstandsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand
erledigt die laufenden Geschäfte.
Der Präsident kann sich in seinen Funktionen durch den Vizepräsidenten
oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Er bleibt vom
Ende einer Mitgliederversammlung bis zum Ende der nächsten in Funktion.
Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Schatzmeisters, können
nur einmal für eine unmittelbar anschließende weitere Amtsperiode und
frühestens drei Jahre nach ihrem Rücktritt wiedergewählt werden. Die
Wiederwahl des Schatzmeisters ist möglich.
- Der Präsident vertritt die
Vereinigung als offizieller Delegierter im Direktorium der IVMB. Er
kann im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied oder, wenn
dies unmöglich ist, ein anderes Mitglied der Vereinigung mit seiner
Vertretung beauftragen.
- Der Sekretär leitet die Verwaltung
und führt den Schriftwechsel.
- Der Schatzmeister verwaltet alle
Vermögenswerte der Vereinigung. Er erstattet der Mitgliederversammlung
den Finanzbericht aufgrund der alljährlich zu erstellenden Bilanzen
über alle Einnahmen und Ausgaben.
- Alle Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Präsidenten. Er kann diese Funktion dem Vizepräsidenten
übertragen.
- Der Vorstand hat jeder
Mitgliederversammlung und auf Verlangen auch dem Direktorium der IVMB
einen Arbeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen.
- Der Vorstand tritt zusammen, so
oft es das Interesse der Vereinigung erfordert, wenigstens einmal im
Laufe eines Jahres.
- Die Abstimmungen des Vorstandes
erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
- Beiräte
- Der Vorstand kann Beiräte
berufen. Diese sollen so ausgewählt sein, dass in dem durch Vorstand
und Beiräte gebildeten Gremium jede der großen Bibliotheksgattungen,
die Arbeitsgemeinschaften unterhalten und der zuletzt amtierende
Vorstand durch mindestens eine Person vertreten ist. Die
Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, dem Vorstand Beiräte als ihre
Vertreter vorzuschlagen.
- Die Beiräte müssen vor wichtigen
Entscheidungen vom Vorstand gehört werden. Insbesondere sind die
Vertreter der Arbeitsgemeinschaften in allen für sie einschlägigen
Fragen zu konsultieren.
- Die Beiräte haben im Vorstand kein
Stimmrecht.
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Artikel VI: Arbeitsgemeinschaften,
Sachkommissionen
und
Projektgruppen
Zur Förderung der Arbeit der
Vereinigung kann der Vorstand auf Beschluss der
Mitgliederversammlung ständige oder zeitweilige Gruppen, wie im
folgenden
festgelegt, bilden. Der Vorstand soll periodisch die Arbeit dieser
Gruppen überprüfen
und ist berechtigt, deren Auflösung der Mitgliederversammlung
vorzuschlagen.
- Arbeitsgemeinschaften
Die Arbeitsgemeinschaften vereinigen Mitglieder, die im gleichen
beruflichen Fachgebiet oder Institutionstyp arbeiten, um ihnen den
Austausch von Informationen und die Erörterung von allgemeinen
Angelegenheiten und Entwicklungen zu ermöglichen. In der Regel finden
sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren zusammen.
Jede Arbeitsgemeinschaft wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher
beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
- Sachkommissionen
Die Sachkommissionen befassen sich mit speziellen Arbeitsbereichen, wie
Bibliographie, Katalogisierung, Dienstleistungen und Ausbildung. In der
Regel finden sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren
zusammen. Sie können, wenn nötig, zusätzlich Arbeitssitzungen
organisieren. Sie dürfen zur Vollendung spezieller Aufträge die Bildung
von Projektgruppen vorschlagen. Jede Sachkommission wählt ihre
Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl
ist möglich.
- Projektgruppen
Projektgruppen können gebildet werden, um spezielle Aufträge
auszuführen. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung von
Berichten, Resolutionen und Veröffentlichungen der Vereinigung auf
Grundlage von Vorschlägen der Sachkommissionen, der
Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstandes. Projektgruppen werden
aufgelöst, wenn ihre Aufträge ausgeführt sind oder sie mehr als zwei
Jahre nicht aktiv waren. Sprecher der Projektgruppen werden vom
Vorstand auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften bzw. Sachkommissionen
für die Dauer des Projekts ernannt.
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Artikel VII: Finanzen
Die finanziellen Mittel der
Vereinigung setzen sich zusammen aus:
- Beiträgen
- Subventionen
- Spenden
- Vermächtnissen.
Die Verteilung der IVMB-Beiträge
zwischen der internationalen Organisation der IVMB und der Ver-einigung
wird entsprechend den Statuten der IVMB von deren Organen festgelegt.
Andere Mittel verbleiben bei der Vereinigung zu deren Verwendung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung
zu wählende Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; die
Wiederwahl ist möglich.
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Artikel VIII: Änderungen
Die Satzung kann nur durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungsvorschläge müssen den
Sekretär spätestens sechs Monate vor der Zusammenkunft der nächsten
Mitgliederversammlung erreicht haben. Der Sekretär muss den Mitgliedern
mindestens drei Monate vor der Zusammenkunft die Ände-rungsvorschläge
bekannt geben. Alle Änderungsvorschläge müssen dem Vorstand schriftlich
vorgelegt werden. Änderungsvorschläge, die vom Vorstand nicht gebilligt
wurden, bedürfen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der bei der
Zusammenkunft der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
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Artikel IX: Beziehungen zu anderen Organisationen
Zur Pflege gemeinsamer Interessen kann die Vereinigung
Mitglied werden, Verbindungen aufnehmen oder Kooperationsbeziehungen
mit anderen Organisationen eingehen, die ähnliche Ziele verfolgen,
insbesondere auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie,
der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der
Musikwissenschaft.
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Artikel X: Geschäftsordnung
Die Durchführung dieser Satzung und die Verwaltung der
Vereinigung kann durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung
festgelegt werden.
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Artikel XI: Veröffentlichungen
Die Zeitschrift und etwaige andere auf internationaler Ebene
herausgegebene Zeitschriften werden den Mitgliedern regelmäßig und
kostenlos zugesandt.
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Artikel XII: Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung
kann nur auf einer zu diesem Zweck eingerufenen Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Die Mitglieder
verbleiben dann als Einzelmitglied in der internationalen Organisation
der IVMB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung kultureller Zwecke.
- Das Vermögen der Vereinigung
fällt entsprechend den in Artikel II gekennzeichneten Zielen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
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Artikel XIII: Reglement
Die Satzung folgt den jeweils gültigen Statuten als
internationale Organisation und gilt nur in deren Zusammenhang.
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Artikel XIV: Schlussbemerkung
Die Vereinigung ist Mitglied im
Deutschen Musikrat und mit Delegierten in den Landesmusikräten
vertreten.
Die Vereinigung ist am 6. März
1992 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 11914 Nz als
Verein in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinigung ist gemäß dem
Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vom 19.4.1991 durch das
Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, von der Körperschaftssteuer
befreit; sie dient damit den als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecken gemäß Nr. 4 der Anlage 7 zu den
Einkommensteuerrichtlinien.
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