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Dürfen die Lizenztexte der DIPP-Lizenzen verändert werden?

Die DiPP-Lizenzen sind als Sprachwerke selbst urheberrechtlich geschützt, so dass sie nur dann in unveränderter oder veränderter Form verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Inhaber der Rechte an dem Lizenztext ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die verschiedenen DiPP-Lizenzen gewähren die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung nur für eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in unveränderter Form (vgl. § 13 Abs. 3 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 16 Abs. 2 der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz). Ein Recht zur Nutzung in veränderter Form wird hingegen nicht eingeräumt. Die Lizenztexte der DiPP-Lizenz dürfen daher grundsätzlich nur in unveränderter Form genutzt werden.

Einer der wesentlichen Gründe, warum eine Nutzung veränderter DiPP-Lizenzen nicht gestattet ist, liegt darin begründet, dass sich ein einheitliches Verständnis davon bilden soll, was der Inhalt der jeweiligen DiPP-Lizenz ist. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung in viele ähnliche, aber doch nicht identische Lizenzen, deren Konsistenz untereinander nicht immer gegeben ist.

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