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Können die DIPP Lizenzen für Beiträge ausländischer Autoren verwendet werden?

Ja. Die Lizenzen sind für international ausgerichtete Veröffentlichungen genauso geeignet wie für rein inländische Angebote. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Lizenzen auch in englischer Sprache rechtsverbindlich vorliegen. Die Lizenzen machen weder einen Unterschied danach, in welcher Sprache ein Werk gefasst ist, noch welche Nationalität sein Autor hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Lizenzen deutsches Recht für anwendbar erklären. Es ist nicht etwa so, dass die eigenen Rechtsverhältnisse stets nach dem Recht der eigenen Nationalität beurteilt werden. Vielmehr bestimmt sich das anwendbare Recht nach anderen Faktoren, beispielsweise dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der an einem Vertrag beteiligten Personen oder dem Ort, an dem urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen werden; auch ist bei Verträgen eine Rechtswahl möglich. Dass die DiPP Lizenzen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Bestünde keine entsprechende Klausel in den Verträgen, so würde jeweils das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers auf die Verträge Anwendung finden. So würde beispielsweise bei einer internationalen Forschungskooperation deutscher, französischer und englischer Wissenschaftler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatland haben und ihre Ergebnisse gemeinsam nach einer DiPP Lizenz veröffentlichen, auf den Werkteil des deutschen Partners deutsches Recht, auf den des Franzosen französisches Recht, auf den des Engländers englisches Recht Anwendung finden. Derselbe Vertragstext müsste also den Anforderungen mehrerer Rechtsordnungen genügen. Um die Rechtsfragen nicht unnötig kompliziert zu gestalten, richten sich die DiPP Lizenzen nach nur einer Rechtsordnung - und zwar der deutschen, weil die Initiative ihren Ursprung in Deutschland hat. Dadurch entstehen aber keine Probleme für Lizenzgeber aus anderen Staaten. Eine entsprechende Rechtswahl wird weltweit akzeptiert und stellt nichts Ungewöhnliches dar.

Die Rechtswahl bezieht sich im Übrigen ohnehin nur auf vertragsrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der Lizenz sowie die Haftung und Gewährleistung. Für die Fragen des Urheberrechts bleibt es dagegen bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Hier ist eine Rechtswahl unzulässig. Das heißt, dass für urheberrechtlich relevante Handlungen auf deutschem Territorium deutsches Recht anzuwenden ist, während bei Handlungen auf französischem Boden das dortige Recht gilt. Im Urheberrecht wird für die Fragen des anwendbaren Rechts also auch nicht auf die Nationalität der Rechtsinhaber abgestellt, sondern auf den Ort der jeweiligen Handlung.

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