Welche Pflichten hat der Bearbeiter eines Beitrags, der unter einer DIPP-Lizenz steht?
Zunächst: Die Verbreitung von Bearbeitungen, also die veränderten Versionen des Werks ist nur nach der Freien und nach der Modularen DIPP-Lizenz gestattet, so dass sich die Frage der Verpflichtungen des Bearbeiters auch nur bei diesen Lizenzen stellt.
Wer veränderte Versionen des Werks verbreiten möchte, hat zunächst die allgemeinen Pflichten zu erfüllen, die jeder Lizenznehmer zu erfüllen hat (vgl. die Frage "Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer von Werken unter einer DIPP-Lizenz?").
Hinzu kommen einige besondere Pflichten, die nur denjenigen treffen, der eine Bearbeitung des Werks verbreiten möchte. Für die Modulare DIPP-Lizenz beziehen sich diese Pflichten stets nur auf die veränderbaren Werkteile.
Die erste Pflicht betrifft die Nennung der Urheber des vorbestehenden Werks. Diese dürfen bei der Verbreitung einer Bearbeitung nicht mehr als Urheber des Werks bezeichnet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die ursprünglichen Urheber mit Versionen des Werks in Verbindung gebracht werden, die ihren eigenen inhaltlichen oder qualitativen Anforderungen nicht entsprechen. Allerdings ist auf die Urheber des vorbestehenden Werks in geeigneter Form hinzuweisen, etwa durch einen Vermerk "Basierend auf einem Werk von xy" in einer Fußnote oder in einer Notiz am Anfang oder Ende des Werks.
Eine weitere Pflicht betrifft die Angabe der Originalfundstelle. Sowohl der Nutzer des Werks als auch der Autor des vorbestehenden Werks haben ein Interesse daran, dass der Nutzer neben der bearbeiteten Version auch das Ursprungswerk bekommen kann. Die Lizenzen verpflichten deswegen den Bearbeiter des Werks, stets auch die Fundstelle anzugeben, an der der Bearbeiter das Werk in der für die Bearbeitung verwendeten Form gefunden hat.
Die weitreichendste Verpflichtung des Bearbeiters betrifft die Lizenzierung der veränderten Version. Die DIPP-Lizenzen möchten rechtliche und technische Hürden für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen möglichst weitgehend abbauen. Sie schreiben deswegen vor, dass veränderte Versionen wiederum nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Lizenz verbreitet werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass sich Lizenznehmer nicht einseitig an frei verfügbaren Dokumenten bedienen, um danach ihre Fortentwicklungen nach restriktiven Lizenzbestimmungen zu nutzen. Diese Verpflichtung zur wechselseitigen Freigabe von Dokumenten lehnt sich an vergleichbare Lizenzklauseln im Softwaresektor an. Eine so genannte "Copyleft"-Klausel findet sich beispielsweise in der für die Entwicklung und den Vertrieb des Betriebssystems Linux maßgeblichen Lizenz, der GNU General Public License. Die Copyleft-Klausel greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich bei den hinzugefügten Werkteilen um ein neues selbstständiges Werk handelt, welches auch isoliert in sinnvoller Weise genutzt werden kann.
Schließlich trifft den Bearbeiter auch eine besondere Pflicht im Hinblick auf die History, d.h. die dem Werk beigefügten Informationen zum Werk. Der Bearbeiter ist verpflichtet, in der History kurz zu beschreiben, welche Veränderungen er am Werk vorgenommen hat. Dadurch soll auch im Nachhinein nachvollziehbar bleiben, wer welche Änderungen am Werk vorgenommen hat.