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FAQs zur DPPL, Bildrechte, Version 1

Ausgewählte rechtliche Aspekte zu Bildrechten bei der Verwendung von Digital Peer Publishing Lizenzen

Dr. Till Jaeger, Berlin

Die Frageliste steht auch als PDF-Datei zur Verfügung.

Übersicht

  1. Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen (z. B. Personenbilder, Fotos in Museen, Aufnahmen innerhalb von Gebäuden etc.)?
  2. Welche auf Fotoplattformen erhältlichen Fotos dürfen unter welchen Bedingungen genutzt werden (z. B. Photocase, Wikimedia Commons, Getty Images)?
  3. Was bedeutet es für den Fotografen, wenn ein Foto CC lizenziert ist?
  4. Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?
  5. Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?
  6. In welchem Verhältnis stehen die DPPL und CC-Lizenzen bzgl. Bildrechten?
  7. Wie können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?
  8. Wie ist die Nutzung von Bildrechten in der DPPL geregelt?
  9. Können Fotos/Bilder aus dem Internet gemeinfrei nachgenutzt werden?
  10. Welche Vereinbarungen sollten Redaktionen mit Autoren hinsichtlich der in einem Beitrag verwendeten Fotos treffen?
  11. Welche Genehmigungen sind vor einer Veröffentlichung von Fotos/Bildern einzuholen?
  12. Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?
  13. Mit welchen rechtlichen Folgen muss man bei einer Urheberrechtsverletzung rechnen?
  14. Was versteht man unter dem Vervielfältigungsrecht?
  15. Was versteht man unter dem Verbreitungsrecht?
  16. Was versteht man unter Veröffentlichungsrechten?
  17. Gibt es ein allgemeines wissenschaftliches Zitatrecht, d. h. können Bilder, die nicht kommerziell eingebunden werden, pauschal gemeinfrei von Wissenschaftlern genutzt werden?

Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen (z. B. Personenbilder, Fotos in Museen, Aufnahmen innerhalb von Gebäuden etc.)?

Es ist zwischen den Rechten an einem Foto selbst und den Rechten an dem fotografierten Gegenstand (Motiv) zu unterscheiden. Während viele Motive frei fotografiert werden dürfen (z. B. Landschaft, Selbstporträt), ist bei anderen Motiven zumindest die Veröffentlichung nur nach vorheriger Gestattung des Rechtsinhabers zulässig. Hier sind folgende Konstellationen praktisch relevant:

a) Personenbilder

Im Grundsatz dürfen Fotos von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten erstellt und veröffentlicht werden (§ 22 KUG - Kunsturhebergesetz). Dies wird das „Recht am eigenen Bild“ genannt. Schon die Herstellung von Personenfotos kann verboten und sogar gem. § 201 StGB strafbar sein, wenn sich die abgebildete Person in einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“ (z. B. Voyeurbilder). Allerdings sieht § 22 KUG eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte:
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird nicht mehr pauschal zwischen „relativen“ und „absoluten“ Personen der Zeitgeschichte unterschieden, die in jedem Falle abgebildet werden dürfen. Vielmehr ist eine Abwägung im Einzelfall zwischen den Interessen der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich. Dabei kommt es darauf an, ob der zu bebildernde Text von öffentlichem Interesse ist und die abgebildete Person dafür relevant ist (z. B. Foto eines Ministers für einen Text über ein Thema, das seine Tätigkeit betrifft). Je mehr die Privat- oder Intimsphäre des Abgebildeten betroffen ist, desto wichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein. Daher ist die Erstellung von Prominentenfotos im privaten Umfeld vielfach unzulässig. Die umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich kann hier nicht ansatzweise wiedergegeben werden. Jedoch lässt sich als Faustregel festhalten, dass bei gesellschaftlich relevanten Themen die in der Öffentlichkeit stehenden Personen auch abgebildet werden dürfen.
Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit:
Fotos dürfen dann Personen abbilden, die erkennbar sind, wenn diese keine zentrale Bedeutung für das Bild haben und daher nicht wahrgenommen werden. Der Charakter eines Fotos darf nicht davon abhängen, ob eine Person abgebildet ist oder nicht. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein.
Bilder von Massenveranstaltungen:
Fotos von Massenveranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen) zeigen notwendig auch Personen. Dies ist zulässig, sofern die Veranstaltung zentraler Gegenstand des Fotos ist und nicht der einzelne Teilnehmer. Porträtaufnahmen sind daher durch diese Ausnahme nicht abgedeckt.
Künstlerische Fotografien:
eine künstlerische Abbildung einer Person darf aber nur zu einem künstlerischen Zweck veröffentlichen werden (z. B. in einer Ausstellung oder Bildband), nicht für wirtschaftliche oder andere Zwecke. Es darf sich auch nicht um eine Auftragsarbeit handeln, dann sind die vertraglichen Absprachen relevant.

Die genannten Ausnahmen stehen alle unter dem Vorbehalt, dass „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Privat- oder Intimsphäre betroffen ist (z. B. Nacktbilder) oder das Bild werbemäßig genutzt wird.

Wenn keine Ausnahmeregelung eingreift, muss die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden. Bei Kindern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich, bei Jugendlichen und größeren Kindern die Einwilligung der Eltern und des Kindes selbst. Rechtssicher ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt und Zweck und Umfang der Veröffentlichung erkennen lässt, da der Verwender im Streitfall die Beweislast für eine ausreichende Einwilligung trägt.

b) Sachbilder

Fotos von Gegenständen und Landschaften sind grundsätzlich zulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein Verbot besteht. Solche Verbote ergeben sich vor allem bei der Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke und Eingriffen in die Privatsphäre. Die Privatsphäre ist insbesondere bei Innenaufnahmen von Wohnungen und Arbeitsräumen verletzt, aber auch bei Außenaufnahmen von Wohnhäusern, wenn dabei die Bewohner (meist Prominente) genannt werden.

Urheberrechtlich geschützte Werke, die Gegenstand von Abbildungen sein können, sind z. B. Gemälde, Skulpturen, Gebäude als architektonische Werke, Schmuck, Kunstinstallationen und auch Fotos Anderer. Hier ist die Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Rechteinhaber erforderlich (sog. Lizenz), wenn nicht eine gesetzliche Schranke, d. h. Ausnahmeregelung, eingreift. Diese sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Für Fotos sind die folgenden Schranken besonders relevant:

  • Panoramafreiheit: Gem. § 59 UrhG dürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen befinden, abgebildet werden. Damit dürfen Gebäude vom öffentlichen Straßengrund aus fotografiert werden, allerdings nur von der Außenansicht. Nicht zulässig sind ohne Einwilligung Innenaufnahmen sowie Außenaufnahmen von privatem Boden aus und nur vorübergehend sichtbare Werke (z. B. der von Christo verhüllte Reichstag).
  • Zitatrecht: In einem eigenen wissenschaftlichen Werk dürfen eigene Fotos von anderen Werken zur Erläuterung des Inhalts verwendet werden (z. B. von Foto von einer Skulptur). Dabei muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Werk stattfinden („Belegfunktion“), die bloße Bebilderung ist nicht ausreichend. Zudem besteht eine Pflicht zur deutlichen Quellenangabe (Urhebernennung und Fundstelle), sofern die Quelle nicht unbekannt ist. Nicht zulässig ist regelmäßig die Nutzung von Fotos Dritter, wenn sich die inhaltliche Auseinandersetzung nicht auf das Foto bezieht, sondern auf das in dem Foto abgebildete Werk (z. B. Foto eines Dritten von einem Gemälde).
  • Weitere Schranken, die relevant sein können, ist die Nutzung von Fotos, in denen ein anderes Werk nur unwesentliches Beiwerk ist (z. B. künstlerisch gestaltetes T-Shirt einer abgebildeten Person), oder die Abbildung von Kunstwerken zur Werbung für öffentliche Ausstellungen. Für den privaten Gebrauch können ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, allerdings ist die Veröffentlichung solcher Bilder nur in den beschriebenen Ausnahmefällen möglich. Wenn die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), können urheberrechtlich geschützte Werke stets zulässig fotografiert werden, wenn dem bei Innenaufnahmen nicht das Hausrecht entgegensteht (siehe „Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?“).

c) Innenaufnahmen

Wenn der Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes von seinem Hausrecht Gebrauch macht und die Herstellung von Aufnahmen verbietet, dürfen solche Aufnahmen weder erstellt noch veröffentlicht werden. Dies ist oftmals bei Museen, Sport- und Kulturveranstaltungen und anderen öffentlich zugänglichen Orten wie Bahnhöfen der Fall. Dies gilt nach derzeitiger Rechtsprechung ebenso für Außenaufnahmen, die nicht von öffentlichen Straßen, sondern von privatem Grund aus erstellt werden. Aufgrund des Hausrechts dürfen Kunstwerke in Museen auch dann nicht ohne Einwilligung des Museums abgebildet werden, wenn kein Urheberrechtsschutz mehr besteht. Dieses Einwilligungserfordernis ist in der Rechtswissenschaft allerdings umstritten.

Im nicht-öffentlichen Bereich sind Innenaufnahmen regelmäßig wegen der Verletzung der Privatsphäre des Wohnungsinhabers unzulässig. Aufgrund der wenigen Ausnahmekonstellationen ist daher bei Innenaufnahmen zweckmäßigerweise immer von einem Einwilligungserfordernis auszugehen.

d) Sonstige Fotografierverbote

Militärische Anlagen und alle zum Kampfeinsatz bestifften Gegenstände (Waffen, Militärfahrzeuge) dürfen im Regelfall nicht fotografiert werden. Entsprechendes gilt für Luftaufnahmen, durch die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.

Welche auf Fotoplattformen erhältlichen Fotos dürfen unter welchen Bedingungen genutzt werden (z. B. Photocase, Wikimedia Commons, Getty Images)?

Fotoplattformen dienen der unkomplizierten Lizenzierung von Fotos, so dass nicht der einzelne Fotograf oder Rechteinhaber kontaktiert werden muss. Der Umfang der Nutzungserlaubnis hängt von der jeweiligen Plattform ab und wird auch auf den jweiligen Plattformen in unterschiedlich weitgehender Form erteilt. Der folgende Überblick beschreibt die Nutzungsbedingungen im November 2009, die sich jedoch ändern können, so dass stets anhand der jeweiligen Lizenz zu prüfen ist, ob die geplante Nutzung abgedeckt ist:

  • Photocase: Bei Photocase gewähren die Fotografen dem Nutzer (dort „Downloader“ genannt) gegen entsprechende Bezahlung (dort „Downloadkredits“ genannt) eine Basislizenz (im Detail in Ziffer 10 der AGB beschrieben, http://www.photocase.com/de/termsofuse.asp), die ohne zeitliche Beschränkung die Abbildung in Online- und Offlinemedien gestattet, wenn das Foto redaktionell eingebunden ist und – bei einem Druckwerk – die Auflage 250.000 nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die Fotos zur Bebilderung eines Textes verwendet werden können oder innerhalb eines eigenständigen graphischen Werkes (z. B. Website, Werbemittel), aber nicht ohne Kontext verwertet werden dürfen (z. B. Verkauf von Abzügen). Es ist eine Urheber- und Quellenangabe vorzunehmen: „Foto: [Name des Fotografen]./ Quelle PHOTOCASE [in Online-Angeboten entsprechende verlinkt]“. In Einzelfällen können auch „erweiterte Nutzungsrechte“ gegen ein zusätzliches Entgelt erworben werden.
  • Getty: Getty lizenziert Fotos in unterschiedlichem Umfang, sowohl zeitlich beschränkt als auch unbeschränkt. Das Programm „Getty Images-Lizenzvereinbarung für lizenzfreie Bilder“ (Details unter http://www.gettyimages.com/Corporate/LicenseAgreements.aspx#RF) erlaubt die zeitlich unbeschränkte Nutzung, wobei sich der Preis nach der Bildauflösung richtet.
  • Wikimedia Commons: Das von der Wikipedia-Betreiberin Wikimedia Foundation geleitete Projekt enthält eine Datenbank mit Bildern, die unter Standardlizenzen kostenlos genutzt werden dürfen (dazu näher „Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?“).

Was bedeutet es für den Fotografen, wenn ein Foto CC lizenziert ist?

Wer als Fotograf ein Foto unter eine Creative Commons-Lizenz stellt, erlaubt jedermann die Nutzung dieses Fotos unter den Bedingungen der gewählten Lizenz (dazu näher unten „Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC?“), ohne dass Lizenzgebühren bezahlt werden müssen. Der Fotograf bleibt jedoch Urheber und kann sein Foto auch unter anderen Lizenzbedingungen und gegen Bezahlung anbieten. Dies ist vor allem dann interessant, wenn eine CC-Lizenz verwendet wird, die bestimmte Nutzungen ausschließt (z. B. „non-commercial“) und ein Nutzer eben diese weitergehende Nutzung vornehmen will.

Welche unterschiedlichen Lizenztypen gibt es bei CC

Das Lizenzsystem von Creative Commons sieht sechs Lizenztypen vor, die sich hinsichtlich der Lizenzbedingungen unterscheiden:

  • Lizenz „Namensnennung“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, aber der Name des Urhebers ist zu nennen.
  • Lizenz „Namensnennung, keine Bearbeitung“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt werden, aber es darf nicht bearbeitet werden und der Name des Urhebers ist zu nennen.
  • Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, allerdings nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Damit ist eine Verwendung in redaktionellen Beiträgen, die verkauft werden, oder zur Werbung nicht möglich. Der Urheber ist zu nennen.
  • Lizenz „Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, aber der Name des Urhebers ist zu nennen. Veränderte Versionen des Fotos dürfen ebenfalls nur unter den Lizenzbedingungen der Lizenz „Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ weitergegeben werden. Der Urheber ist zu nennen.
  • Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt und bearbeitet werden, allerdings nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Veränderte Versionen des Fotos dürfen ebenfalls nur unter den Lizenzbedingungen der Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ weitergegeben werden. Der Urheber ist zu nennen.
  • Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung“: Das Foto darf in jeder beliebigen Form genutzt werden, allerdings nur zu nicht-kommerziellen Zwecken. Es darf nicht bearbeitet werden und der Name des Urhebers ist zu nennen.

Die Lizenzen liegen in unterschiedlichen Sprachfassungen vor, die grundsätzlichen den gleichen Inhalt haben, aber auf die entsprechenden Rechtsordnungen hin optimiert sind. Die „unported“-Lizenzen sind in englischer Sprache für solche Staaten, die keine eigene Sprachversion haben.

Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?

Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, Lichtbilder (zur Unterscheidung siehe „Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?“) bis 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildes (d. h. wenn ein Abzug in die Öffentlichkeit gelangt). Wird ein Foto 50 Jahre nicht veröffentlicht, beginnt die Frist mit der Herstellung des Fotos.

Da die Schutzdauer von Lichtbildern und Lichtbildwerken in der Vergangenheit mehrfach verlängert wurde und zum Teil auch ein abgelaufener Schutz in der Vergangenheit wieder aufleben konnte, können komplexe Schutzdauerberechnungen im Einzelfall erforderlich sein, für die auch eine alte Rechtslage relevant sein kann.

Nach Ablauf der Schutzdauer ist das Foto „gemeinfrei“, d. h. es kann ohne urheberrechtliche Beschränkungen genutzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich aus dem Inhalt des Fotos rechtliche Beschränkungen ergeben können. Wenn z. B. auf einem Lichtbild, das nach 50 Jahren gemeinfrei wird, ein Kunstwerk abgebildet ist, für das noch urheberrechtlicher Schutz besteht, dann darf dieses Fotos nicht frei genutzt werden.

Der Fotograf kann darüber entscheiden, wie sein Foto genutzt wird, d. h. über die Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und öffentliche Wiedergabe (einschließlich des Online-Angebots). Zudem kann er verlangen, dass er mit Namen genannt wird. Sofern solche Nutzungen nicht lizenziert wurden oder gesetzlich gestattet sind, kann der Fotograf solche Nutzungen verbieten lassen.

In welchem Verhältnis stehen die DPPL und CC-Lizenzen bzgl. Bildrechten?

Die DPPL-Lizenzen erlauben in unterschiedlichem Umfang die Kombination von DPPL-Texten mit CC-Fotos bzw. CC-Texten mit DPPL-Fotos, abhängig von den jeweils betroffenen Lizenztypen.

Bei der DPPL Lizenz darf nur der ursprüngliche Urheber sein Werk mit anderen selbständigen Werken verbinden, die unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution) genutzt werden dürfen. Bei der Freien DPPL Lizenz darf hingegen auch der Lizenznehmer das Werk mit Inhalten kombinieren, die unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) oder Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License lizenziert sind (ausführlich dazu „Wie können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?“).

Wie können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?

Zunächst ist danach zu unterscheiden, wer ein Werk unter einer DPPL Lizenz mit anderen Werken kombinieren möchte. In § 8 DPPL Lizenz bzw. § 10 Freie und Modulare DPPL Lizenz wird danach unterschieden, ob der Lizenzgeber – also im Regelfall der Urheber – oder der Lizenznehmer eine Werkverbindung vornimmt.

Der Urheber selbst darf unter allen DPPL-Lizenzen sein Werk mit einem Werk unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution) für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und der Creative Commons- Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (z. B. eine Kombination von Text und Foto). Grund dafür, dass eine Werkverbindung nur mit der CC-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution) zugelassen ist, war vor allem die Notwendigkeit, dass sich die Lizenzbedingungen von CC-Lizenz und DPPL Lizenz nicht widersprechen sollen. Bei anderen CC-Lizenzen hätte diese Gefahr bestanden, da etwa die DPPL-Lizenz auch die kommerzielle Nutzung zulässt (anders als die CC-Lizenz „non commercial“), aber keine freie Bearbeitung gestattet (wie die CC-Lizenz „share alike“). Leider ergibt sich aus den Lizenztexten der Creative Commons Lizenzen nicht eindeutig, ob Werkverbindungen unter den Begriff des „derivative work“ fallen sollen. Daher wurde von einer Kombinierbarkeit mit Werken unter der CC-Lizenz „no derivs“ abgesehen.

Zu beachten ist, dass eine zulässige Kombination nur dann vorliegt, wenn die kombinierten Werke „selbständig verwertbar bleiben“. Dies bedeutet, dass sie nicht zu einem neuen einheitlichen Werk verschmelzen dürfen, da ansonsten die Regelungen über die Bearbeitung von Werken Anwendung finden.

Anders ist die Frage geregelt, mit welchen Inhalten der Lizenznehmer ein DPPL lizenziertes Werk kombinieren darf. Hier war zwischen den DPPL Lizenztypen zu unterscheiden:

  • Bei der DPPL-Lizenz ist dem Lizenznehmer keine Verbindung mit CC-Werken gestattet. Der Grund dafür liegt darin, dass der Urheber eine Veränderung seines Werkes gerade nicht gestatten will. Auch die Verbindung mit einem anderen Inhalt kann die Intentionen des Urhebers beeinträchtigen, so dass hier grundsätzlich auf eine Kombinierbarkeit verzichtet wurde.
  • Bei der Freien DPPL-Lizenz ist die Kombination mit Inhalten unter den folgenden Lizenzen möglich:
    1. Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“),
    2. Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) und
    3. GNU Free Documentation License.
    Unterschiedlich sind dabei die Rechtsfolgen. Nach § 10 Abs. 3 bleibt bei einer Werkverbindung mit einem unter Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) lizenzierten Werk, bei der jedes Werk weiterhin selbständig verwertbar bleibt (z. B. Bebilderung eines Textes mit einem Foto), jedes der Werke seiner Ursprungslizenz unterstellt. Sind die Werke nicht selbständig verwertbar (z. B. Hinzufügung eines Textes in einen anderen Text), dann muss das neue Werk gem. § 10 Abs. 4 insgesamt der Freien DPPL Lizenz unterstellt werden. Wenn jedoch eine Kombination mit einem Inhalt unter der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License erfolgt – sei es, dass die Werke selbständig verwertbar bleiben, sei es, dass dies nicht der Fall ist – muss die Werkkombination insgesamt der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License unterstellt werden. Grund dafür ist das „Copyleft“ dieser Lizenzen, d. h. der Umstand, dass die Lizenzen ebenfalls verlangen, dass veränderte Werke der Ursprungslizenz unterstellt werden. Da ein Werk ohne nachträgliche Zustimmung des Urhebers des hinzugefügten Werkes nicht gleichzeitig unter der Freien DPPL Lizenz und der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) bzw. GNU Free Documentation License lizenziert sein kann, erlaubt die Freie DPPL Lizenz, die Nutzung insgesamt unter der anderen Copyleft-Lizenz.
  • Die Modulare DPPL Lizenz erlaubt die Kombination mit Inhalten unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“). Wenn die Werke weiterhin selbständig verwertbar bleiben, bleiben die Lizenzbedingungen für die vorbestehenden Werke unverändert. Wird aber der CC-Inhalt mit den unter der Modularen DPPL Lizenz veränderbaren Bestandteilen zu einem Werk verbunden, in dem der CC-Bestandteil nicht mehr selbständig verwertbar ist, dann muss das entstehende Werk insgesamt der Modularen DPPL Lizenz unterstellt werden.

Wie ist die Nutzung von Bildrechten in der DPPL geregelt?

Die DPPL (Digital Peer Publishing Lizenz (Version 3) enthält keine speziellen Regelungen zu Fotorechten. Daher gilt grundsätzlich, dass die freie Nutzbarkeit unter den Bedingungen der DPPL sowohl für den Text als auch für verwendete Fotos und Grafiken gelten muss. Ansonsten würde die Verwendung eines herkömmlich zu lizenzierenden Bildes dazu führen, dass der gesamte Beitrag nicht mehr frei nutzbar ist.

Von der Regel, dass die DPPL für alle Bestandteile eines Beitrages Anwendung finden muss, sieht § 8 DPPL eine Ausnahme für die Kombination eines Textes mit Fotos und anderen Bildern vor. Danach darf der Lizenzgeber das Werk mit einem anderen Inhalt, der unter der Creative Commons-Lizenz "Namensnennung" ("Attribution) genutzt werden darf, für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und der andere Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (z. B. Kombination von Text und Foto). Zum Verhältnis von CC-Lizenzierung und DPPL siehe auch „Wie können Fotos unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?

Können Fotos/Bilder aus dem Internet gemeinfrei nachgenutzt werden?

Nein. Die Quelle für Fotos ist irrelevant für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes. Nur weil jemand ein Foto (zulässig oder unzulässig) im Internet nutzt, bedeutet dies nicht, dass das Foto übernommen werden darf.

Nur wenn das Foto selbst schon gemeinfrei ist, weil die Schutzfrist abgelaufen ist (siehe die Frage „Wie lange sind Fotos geschützt und welche Rechte hat der Fotograf?“), ist eine Nachnutzung zulässig. Hier ist aber Vorsicht geboten, da nach umstrittener Ansicht bei einer Reproabbildung von einem alten Foto ein neuer Lichtbildschutz an der Reproaufnahme entstehen kann.

Welche Vereinbarungen sollten Redaktionen mit Autoren hinsichtlich der in einem Beitrag verwendeten Fotos treffen?

Die Haftung der Redaktion gegenüber Dritten hängt nicht davon ab, ob der Autor, der einen Beitrag mit Fotos Dritter vorlegt, die Rechtmäßigkeit der Nutzung versichert. Vielmehr muss sich die Redaktion die erforderlichen Erlaubniserklärungen der betroffenen Rechteinhaber vorlegen lassen. Dies können insbesondere sein:

Davon unabhängig kann (ggf. zusätzlich) eine Erklärung über die Rechtmäßigkeit der Fotonutzung für Regressansprüche gegen den Autor relevant sein und den Autor zur sorgfältigen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bildmaterials anhalten.

Welche Genehmigungen sind vor einer Veröffentlichung von Fotos/Bildern einzuholen?

Es ist zunächst die Erlaubnis des Fotografen oder seiner Agentur einzuholen („Lizenz“). Die Lizenz muss die beabsichtigte Nutzung abdecken. Wenn auf dem Foto Personen abgebildet sind, sollte der Fotograf die Einwilligung der abgebildeten Person vorlegen, wenn diese erforderlich ist (siehe „Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“).

Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?

Fotos können als Lichtbildwerke oder als bloße Lichtbilder geschützt sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und richtet sich danach, ob das Foto urheberrechtliche Werkqualität hat (meist bei künstlerischem Charakter) oder ob es sich um ein einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz von Lichtbildwerken ist in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geregelt, der Schutz von Lichtbildern in § 72 UrhG, der dem Fotografen ein dem Urheberrecht weitgehend gleichgestelltes Leistungsschutzrecht gewährt.

Das Folgerecht in § 26 UrhG regelt die Beteiligung des Urhebers beim Weiterverkauf von Originalen eines Lichtbildwerkes.

§ 59 Abs. 1 UrhG regelt die Panoramafreiheit (siehe „Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“). § 62 Abs. 3 UrhG regelt die Befugnis zur Größenänderung, wenn eine Vervielfältigung zulässig ist.

Mit welchen rechtlichen Folgen muss man bei einer Urheberrechtsverletzung rechnen?

Verstöße gegen das Urheberrecht können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

a) Zivilrechtliche Ansprüche

Zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verletzer sind in § 97 Abs. 1 UrhG geregelt. Danach kann der Urheber vom Verletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung verlangen. Durch eine bereits erfolgte Rechtsverletzung besteht im Regelfall ein begründeter Verdacht auf weitere Verletzungshandlungen. Die Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung im außergerichtlichen Verfahren nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden, d. h. eine Erklärung, in der sich der Verletzer verpflichtet, eine weitere Begehung von Rechtsverletzungen zu unterlassen und für den Fall jeder erneuten Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.

Bei einer Urheberrechtsverletzung erfolgt die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zumeist durch eine anwaltliche Abmahnung. Die Kosten der Abmahnung, die sich nach Umfang und Bedeutung der Urheberrechtsverletzung für den Rechteinhaber richten, hat der Verletzer zu tragen. Für die Kostentragungspflicht und den Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsverletzung schuldhaft erfolgt ist.

Darüber hinaus gewährt § 97 Abs. 2 UrhG dem Urheber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer, wenn dieser die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Dabei wird von den Gerichten ein strenger Maßstab angelegt, d. h. eine Redaktion muss sich für jedes einzelne Bild die Rechtekette vom Urheber zum Anbieter nachweisen lassen, wenn sie sich nicht einem Fahrlässigkeitsvorwurf aussetzen will. Der Schadensersatz kann aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es wird dabei auf die Lizenzgebühren abgestellt, die der Urheber für das Werk ansonsten verlangt oder die üblicherweise für eine entsprechende Nutzung bezahlt werden. Die Praxis stellt dabei vielfach auf die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ab. Es gilt der Grundsatz, dass der Verletzer nicht besser gestellt sein soll als bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung.

§ 98 UrhG räumt dem Inhaber der Rechte an dem jeweiligen Werk die Möglichkeit ein, die Überlassung der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke an sich selbst oder ihre Vernichtung zu verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist. Macht der Urheber von seinem Herausgaberecht Gebrauch, so hat er dem Verletzer eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigungsstücke zu entrichten, welche jedoch die Herstellungskosten der Vervielfältigungsstücke nicht übersteigen darf.

Es haftet sowohl die handelnde Person (z. B. Bildredakteur) als auch das Unternehmen, in dessen Auftrag ein Arbeitnehmer gehandelt hat. Bei einem Organisationsverschulden, insbesondere bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen, haftet zudem der Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder sonstige verantwortliche Vertreter des Unternehmens.

Dem Rechteinhaber stehen darüber hinaus nach § 101 UrhG Auskunftsansprüche über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse zu, wenn der Verletzer die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen hat.

Ergeht im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer Rechtsverletzung eines Rechteinhabers ein Urteil, so kann die den Rechtsstreit obsiegende Partei das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei veröffentlichen, wenn sie ein berechtigtes Interesse vor Gericht darlegt, § 103 UrhG.

b) Strafrechtliche Sanktionen

In der Praxis spielt die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine weit größere Rolle als die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. So ist vorgesehen, dass der Verletzer bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen gem. § 106 Abs. 1 UrhG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann.

Ebenso macht sich nach § 108 UrhG strafbar, wer ein Lichtbild oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbilds vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt oder aber auch einen Bildträger oder Bild- und Tonträger unrechtmäßigerweise verwertet. Für die Strafbarkeit kommt es damit nicht darauf an, ob ein Lichtbild oder Lichtbildwerk Gegenstand der Verletzung ist (siehe „Welche Paragraphen im Urheberrecht beschäftigen sich mit Lichtbildern und Lichtbildwerken?“.

Im Falle der gewerbsmäßigen Begehung der in den §§ 106 – 108 UrhG normierten Tatbestände erhöht sich das Strafmaß. Die Freiheitsstrafe kann dann bis zu fünf Jahren reichen.

Allerdings werden die Straftatbestände der §§ 106 – 108 UrhG gem. § 109 UrhG nur auf Antrag oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt, was die praktische Anwendung der Normen deutlich reduziert. Auch wenn der Rechteinhaber einen Strafantrag stellt, nimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf. Andernfalls wird der Antragsteller gem. §§ 374 Abs.1 Nr.8, 376 StPO auf die Privatklage verwiesen. Die strafrechtliche Verfolgung findet daher lediglich bei besonders gravierenden Verletzungen der Urheberrechte statt (z. B. gewerblicher Vertrieb von Raubkopien).

Was versteht man unter dem Vervielfältigungsrecht?

Nach § 16 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, körperliche Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks herzustellen, unabhängig von Verfahren und Anzahl. Dazu gehört jede Form der Speicherung von Werken auf einer CD, DVD, einer Festplatte, einem Server oder sonstigen Speichermedien. Der typischen Fall der Vervielfältigung in der Fotografie ist das Herstellen von Fotoabzügen. Das Vervielfältigungsrecht ist damit ein wesentliches Verwertungsrecht des Urhebers.

Wer Fotos offline oder online verwenden will, benötigt dafür stets auch ein Vervielfältigungsrecht. Dies kann entweder durch eine Lizenz des Rechteinhabers oder durch eine urheberrechtliche Schranke gewährt werden, wenn eine solche für die konkrete Nutzung einschlägig ist (siehe dazu „Was darf frei fotografiert werden und wann sind Gestattungen einzuholen?“).

Was versteht man unter dem Verbreitungsrecht?

Das Verbreitungsrecht ist im § 17 UrhG geregelt. Darunter ist das Recht zu verstehen, das Original oder körperliche Kopien (Vervielfältigungsstücke) eines Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Entscheidend ist, dass das Bild oder Photo in körperlicher Form an die Öffentlichkeit gelangt. Die Öffentlichkeit ist betroffen, d. h. für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Verbreitung liegt jedoch auch im Angebot des Werkes an eine einzelne Person vor, wenn zu dieser Person nicht nur rein private Beziehungen bestehen.

Das Verbreitungsrecht des Urhebers unterliegt nach § 17 Abs.2 UrhG dem Erschöpfungsgrundsatz. Danach „verbraucht“ der Urheber sein Verbreitungsrecht für diejenigen Vervielfältigungsstücke, die mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden und dann innerhalb des EWR frei weiterveräußert werden dürfen. Die Erschöpfung tritt aber nur für die auf diese Weise körperlich verbreiteten Kopien ein, nicht aber für nur online zugänglich gemachte Fotos.

Was versteht man unter Veröffentlichungsrechten?

Umgangssprachlich wird mit dem „Veröffentlichungsrecht“ die Erlaubnis bezeichnet, einen urheberrechtlich geschützten Text oder ein Foto in einem Online- oder Printmedium zu verwenden und in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Im Urheberrechtsgesetz bezeichnet das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG das Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Nach herrschender Meinung erfasst § 12 UrhG nur die Erstveröffentlichung eines Werks und räumt dem Urheber damit das Recht ein, sich gegen die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung seiner Werke, die noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind, zur Wehr zu setzen. Hat der Urheber sein Werk aber bereits der Öffentlichkeit einmal zur Verfügung gestellt, wird das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG verbraucht. Dem Urheber stehen dann Abwehrrechte gegen unerlaubte Publikationen seines Fotos nur aus dem Vervielfältigungsrecht, dem Verbreitungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.

Das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ gem. § 19a UrhG ist ein eigenes Verwertungsrecht und wird oftmals als „Online-Recht“ bezeichnet, weil es erforderlich ist, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Website zum Abruf bereit zu stellen. Aber auch das Angebot in mobilen Medien (z. B. Mobiltelefone) wird von dem „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ erfasst.

Gibt es ein allgemeines wissenschaftliches Zitatrecht, d. h. können Bilder, die nicht kommerziell eingebunden werden, pauschal gemeinfrei von Wissenschaftlern genutzt werden?

Die Nutzung eines Fotos ist grundsätzlich nur gestattet, wenn

Für die wissenschaftliche Nutzung existieren Schranken des Urheberrechts, die aber keine pauschale freie Nutzung durch Wissenschaftler erlauben, sondern an konkreten Nutzungsformen anknüpfen. Dies ist neben der unter engen Voraussetzungen zulässigen „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG), das Zitatrecht des § 51 UrhG.

Das Zitatrecht gestattet im Bildbereich, dass in einem eigenen wissenschaftlichen Werk eigene Fotos von anderen Werken zur Erläuterung des Inhalts verwendet werden oder das Foto selbst Gegenstand der Erörterung ist. Dabei muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Werk stattfinden („Belegfunktion“), die bloße Bebilderung ist nicht ausreichend. Zudem besteht eine Pflicht zur deutlichen Quellenangabe (Urhebernennung und Fundstelle), sofern die Quelle nicht unbekannt ist. Nicht zulässig ist regelmäßig die Nutzung von Fotos Dritter, wenn sich die inhaltliche Auseinandersetzung nicht auf das Foto bezieht, sondern auf das in dem Foto abgebildete Werk (z. B. Foto eines Dritten von einem Gemälde).

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