Wer darf Lizenzverletzungen verfolgen?
Nicht jedermann darf jede beliebige Urheberrechtsverletzung verfolgen. Vielmehr sind grundsätzlich nur der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Werk zur Rechtsverfolgung befugt (vgl. zu den "ausschließlichen Nutzungsrechten" die Frage "Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird?").
Die DIPP-Lizenzen gewähren keine ausschließlichen sondern lediglich einfache (nichtausschließliche) Nutzungsrechte. Die einzelnen Lizenznehmer der DIPP-Lizenzen dürfen daher nicht gegen Dritte vorgehen, die die Lizenzbedingungen verletzen. Die Rechtsverfolgung muss vielmehr der Urheber des jeweils betroffenen Werkes bzw. derjenige in die Hand nehmen, der ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat.
Haben mehrere Urheber das Werk gemeinsam geschaffen, können alle Urheber gemeinsam, aber auch einzelne Urheber alleine die bestehenden Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist bereits von einem Teil der Urheber ein Prozess anhängig gemacht worden, können die anderen in derselben Sache allerdings keinen weiteren Prozess anhängig machen. Zu beachten ist auch, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen alle Urheber als Berechtigte zu benennen sind. Damit soll vermieden werden, dass ein Teil der Urheber den Schadensersatz einklagt und die restlichen Urheber leer ausgehen.