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Digital Peer Publishing Lizenz (v1, de)

HTML Version der Digital Peer Publishing Lizenz (Version 1, Deutsch)

Version 1.0 - Februar 2004

Copyright © 2004 Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtfragen der Freien und Open Source Software, http://www.ifross.de

Präambel

Das Internet hat die Rahmenbedingungen wissenschaftlichen Arbeitens tiefgreifend verändert. Dokumente sind in unüber­schaubarer Menge in öffentlich zugänglichen Webangeboten verfügbar. Klassische Wissenschaftsmedien, wie Fachjournals und Buchpublikationen, werden durch elektro­nische Angebote ergänzt oder sogar ersetzt. Zugleich geben Wissenschaftler Quellen aller Art in Datennetzen im Wege der Individual­kommunikation weiter. Ein Prozess, der von den führenden deutschen Forschungs­organi­sationen, mit der Berliner Erklärung (http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html) ausdrücklich unterstützt wird.

Diese neuen Möglichkeiten der Kom­munikation gestatten eine dezentrale Ver­breitung wissenschaftlicher Inhalte - schnell, transparent und forschungsnah. Wissen­schaftler sind regelmäßig an der weiten, qualitätsvollen Verbreitung ihrer Forschungs­ergebnisse interessiert. Dabei ist es selbst­verständlich, dass die Leistungen des einzelnen respektiert und beispielsweise durch Nennung des Autors anerkannt und gesichert werden. Diesen Prozess fair, transparent und sicher für alle Beteiligten zu gestalten, ist Ziel der Digital Peer Publishing Lizenz.

Die Digital Peer Publishing Lizenz bietet die lizenzrechtliche Grundlage für eine entsprech­ende Verbreitung von Dokumenten in E-Journals. Die Lizenz gestattet jedermann die Weitergabe des Dokuments in elektronischer Form, z. B. es in Netzwerken öffentlich zur Verfügung zu stellen.

Die Weitergabe durch andere ist allerdings an Pflichten geknüpft, insbesondere im Hinblick auf die Nennung der Autoren und Rechts­inhaber und die verwendeten bibliograph­ischen Angaben, um eine einheitliche Zitier­weise zu gewährleisten. Ein Recht zur Nutzung veränderter Versionen der Werke wird durch die Lizenz nicht eingeräumt.

Die Rechte für die Nutzung in körperlicher Form, insbesondere die Rechte zur Ver­breitung in Druckform oder auf Trägermedien, verbleiben bei dem Urheber oder sonstigen Rechtsinhaber und werden durch diese Lizenz nicht erfasst. Dadurch wird zum einen die elektronische Verbreitung gefördert, zum anderen besteht für den Rechtsinhaber die Möglichkeit, die Rechte zum körperlichen Vertrieb von Werkexemplaren einem einzelnen Berechtigten, etwa einem Verlag, einzu­räumen. Wer eine parallele Verbreitung seiner Werke unter dieser Lizenz und in einem Verlag wünscht, sollte darauf achten, dass er entweder das Werk zunächst unter dieser Lizenz verbreitet, bevor er einen Verlagsvertrag unterzeichnet - der Verlag erwirbt in diesem Fall entsprechend belastete Rechte - oder aber bei der Unterzeichnung des Verlagsvertrags darauf achtet, dass er nicht die ausschließlichen Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung an den Verlag überträgt, sondern allenfalls einfache Rechte.

Diese Lizenzbedingungen verstehen sich als Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages dieses Inhaltes. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Nutzer die Rechte aus dem Lizenzvertrag wahrnimmt.

Als Lizenzgeber kommen entweder die Her­ausgeber von E-Journals in Betracht, wenn sie Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Beiträgen sind oder die Autoren selbst, sofern die Rechte an den Beiträgen bei ihnen liegen. Der Lizenzvertrag ist für beide Fall­gestaltungen in gleichem Maße geeignet.

Abschnitt 1: Definitionen

§ 1: Definitionen

In diesem Lizenzvertrag werden die nachfolgend definierten Begriffe einheitlich verwendet:

(a) "Digitale Signatur": Daten in elektronischer Form, die dem Werk beigefügt oder logisch mit ihm verknüpft sind und die zur Authenti­fizierung des Urhebers oder Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts dienen.

(b) "History": Informationen zu dem Werk, insbesondere zu den Urhebern, zur Ent­stehungsgeschichte oder zu der Version des Werkes, die unmittelbar in das Werk eingefügt oder ihm in einer eigenen Datei beigefügt werden und die der Information des Nutzers dienen. Die History kann auch Hinweise darauf enthalten, an welchem Ort der Urheber aktuelle Versionen des Werks zur Verfügung stellt oder nachträgliche inhaltliche Korrekturen aufführt.

(c) "Lizenzgeber": Der Inhaber des Urheber­rechts sowie seine Rechtsnachfolger oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts an dem Werk, die den Abschluss dieses Lizenzvertrages anbieten.

(d) "Metadaten": Maschinenlesbare, struktur­ierte Informationen über das Werk, die in diesem enthalten sind und die der verein­fachten maschinellen Auffindbarkeit des Werkes und/oder einer effizienten Verwaltung von Datenbeständen dienen (z. B. "HTML-Metatags").

(e) "Metadatenmodell": Eine standardisierte Struktur für die Erfassung von Metadaten mit definierten Elementen zur Ressourcen­beschreibung (z. B. "Dublin Core Metadata Element Set").

(f) "Nutzung": Jede Verwendung des Werkes, für die urheberrechtlich eine Erlaubnis des Urhebers oder des Inhabers eines aus­schließlichen Nutzungsrechts erforderlich ist, z. B. die Weitergabe des Werkes oder die Bereitstellung zum Download.

(g) "Offenes Dateiformat": Ein Dokumenten­format, das in einem für jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben ist und von jedermann ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computer­programm implementiert werden darf.

(h) "Sie": Der Lizenznehmer - jedermann, der diesen Lizenzvertrag abschließt.

(i) "Veränderte Version": Jede Version des Werkes, in der Sie oder ein Dritter Veränderungen vorgenommen haben, unab­hängig davon, ob die Veränderungen selbst die Schwelle der urheberrechtlichen Schutz­fähigkeit erreichen oder nicht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Gesetz eine zustimmungsfreie Veröffent­lichung und einen zustimmungsfreien Vertrieb gestattet ("freie Benutzung").

(j) "Vervielfältigungsstück": Ein verkörpertes Werkexemplar, also das Werk in gegen­ständlicher Form (z. B. als gedrucktes Buch oder auf CD-ROM).

(k) "Werk": Das urheberrechtlich geschützte Werk, an dem Nutzungsrechte durch diesen Lizenzvertrag eingeräumt werden.

Abschnitt 2: Nutzungsrechte

§ 2: Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die Einräumung der Nutzungsrechte durch diesen Lizenzvertrag erfolgt lizenzgebühren­frei.

(2) Dieser Lizenzvertrag erlaubt Ihnen, zeitlich und räumlich unbeschränkt das Werk in elektronischer Form zu vervielfältigen, Dritten auf elektronischem Wege zu übermitteln und - insbesondere durch Bereitstellung zum Download - öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie ferner, das Werk in elektronische Datenbanken oder sonstige Sammlungen aufzunehmen. Soweit Sie dabei eigene Rechte an Datenbanken oder Sammelwerken erwerben, dürfen Sie diese nicht dafür verwenden, die weitere Nutzung des Werkes zu beschränken oder zu behindern.

(4) Dieser Lizenzvertrag will die Informations­versorgung im Internet stärken. Deshalb sind die Nutzung in körperlicher Form, insbe­sondere die Verbreitung von Druckwerken, sowie die Nutzung veränderter Versionen des Werkes nicht gestattet.

(5) Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie, das Werk Dritten zugänglich zu machen. Sie können Dritten aber keine Nutzungsrechte an dem Werk einräumen.

Abschnitt 3: Nutzungsmodalitäten

§ 3: Keine Pflicht zur Nutzung und zur unentgeltlichen Weitergabe

(1) Dieser Lizenzvertrag begründet für Sie keine Pflicht zur Nutzung. Sie entscheiden, ob und wem Sie das Werk auf elektronischem Weg übermitteln oder zur Verfügung stellen. Sie können das Werk daher ohne weiteres auch in internen Netzen (Intranet) zur Verfügung stellen oder lediglich einzelnen Personen auf elektronischem Wege über­mitteln.

(2) Dieser Lizenzvertrag verpflichtet Sie nicht, die Nutzung des Werkes unentgeltlich durchzuführen. Für den Zugang zu dem Werk oder die Verschaffung eines Verviel­fältigungsstücks durch die elektronische Über­mittlung in einem Datennetz dürfen Sie mit dem Nutzer die Zahlung eines Entgelts vereinbaren. Sie dürfen jedoch nicht die weitere Nutzung durch den Erwerber von Gegenleistungen abhängig machen, da er die dafür erforderlichen Nutzungsrechte nicht von Ihnen erhält, sondern vom Lizenzgeber.

§ 4: Offener Zugang

(1) Wenn Sie das Werk nutzen, dürfen Sie die weitere Nutzung durch Dritte nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutz­vorrichtungen jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme angesehen.

(2) Wenn Sie das Dokument in einem offenen Dateiformat erhalten haben, dürfen Sie es nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustim­mung des Urhebers oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einem nicht-offenen Dateiformat nutzen. Die Zustim­mung soll erteilt werden, wenn wegen des hohen Verbreitungsgrades des Dateiformats ein verbesserter Zugang zu dem Werk zu erwarten ist und sich das Dateiformat für die Präsentation des Werkes eignet.

§ 5: Nennung von Urhebern und Nutzungs­rechtsinhabern

(1) Wenn Sie das Werk nutzen, müssen Sie die Namensnennung von Urhebern - z. B. Urheber- oder Copyrightvermerke - in der vor­gefundenen Art und Weise übernehmen. Gleiches gilt für die Nennung der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.

(2) Wird das Werk in ein umfassenderes Gesamtangebot eingebunden, etwa in ein Sammelwerk oder eine Datenbank, müssen Sie die Nennung der Urheber und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einer angemessenen und für die Form der Nutzung üblichen Art und Weise sicherstellen.

(3) Digitale Signaturen, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts dem Werk hinzugefügt hat und welche die Echtheit oder Herkunft des Werkes bestätigen, dürfen Sie nicht entfernen, es sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein anderes - nach § 4 Abs. 2 zulässiges - Dateiformat zu konvertieren.

§ 6: Zitierung und Metadaten

(1) Um trotz der möglichen dezentralen elektronischen Nutzung eine einheitliche Zitier­weise des Werkes und eine dauerhafte Auf­findbarkeit des Dokuments für jedermann zu gewährleisten, dürfen Sie im Rahmen der Nutzung des Werkes bibliographische Angaben zur Originalfundstelle weder verändern noch entfernen. Sie dürfen aber zusätzliche bibliographische Angaben hinzu­fügen.

(2) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen Sie nicht entfernen, es sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein offenes Dateiformat konvertieren zu können.

(3) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen an andere Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten Auffindbarkeit des Dokuments oder der Standardisierung von Metadatenstrukturen dient.

§ 7: Mitlieferung weiterer Informationen

(1) Wenn Sie Nutzungshandlungen vor­nehmen, die Ihnen aufgrund dieses Lizenz­vertrags gestattet sind, müssen Sie dem Werk stets diesen Lizenztext in deutscher und englischer Sprache beifügen oder eine Quelle angeben, unter der beide Lizenztexte auf elektronischem Weg dauerhaft und in üblicher Weise abrufbar ist, bevorzugt durch Download aus dem Internet.

(2) Hinweise auf diese Lizenz, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen Sie weder verändern noch entfernen.

(3) Ist dem Werk eine History beigefügt, so dürfen Sie das Werk nur gemeinsam mit der vollständigen und unveränderten History weitergeben.

Abschnitt 4: Abschluss und Beendigung dieses Vertrages; Vorbehalt Ihrer gesetzlichen Rechte

§ 8: Vertragsschluss

Dieser Lizenztext ist ein Angebot an Sie, das auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in diesem Lizenzvertrag genannten Bedingungen gerichtet ist. Sie können den Lizenzvertrag annehmen, indem Sie die in § 2 des Vertrages genannten Rechte ausüben. Die Annahmeerklärung muss dem Lizenzgeber nicht zugehen.

§ 9: Heimfall der Nutzungsrechte

(1) Wenn Sie die in den §§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3-8 dieses Vertrages genannten Verpflicht­ungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen das Werk dann nicht mehr nutzen.

(2) Die Nutzungsbefugnisse Dritter, die das Werk von Ihnen erworben haben, werden durch einen Heimfall der Nutzungsrechte nicht berührt.

§ 10: Vorbehalt Ihrer gesetzlichen Rechte

Gegenstand dieser Lizenz ist ausschließlich die Einräumung von Nutzungsrechten, um das Werk der Öffentlichkeit oder einzelnen Personen in elektronischer Form zugänglich zu machen. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz fallen diejenigen Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus den gesetzlichen Beschränkungen des Urheber­rechts ergeben, etwa die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, das Zitatrecht etc. Für die Wahrnehmung dieser Rechte bedarf es nicht des Abschlusses dieses Lizenzvertrags.

Abschnitt 5: Haftung und Gewährleistung

§ 11: Haftung und Gewährleistung

Die Haftung des Lizenzgebers Ihnen gegen­über beschränkt sich auf das arglistige Ver­schweigen von Mängeln.

§ 12 Haftung bei Ansprüchen Dritter

Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgung in Anspruch genom­men, so haftet jede Partei im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens. Der Lizenznehmer haftet alleine, wenn der Lizenzgeber in dem Werk eine Quelle angegeben hat, unter der er nachträgliche inhaltliche Korrekturen aufführt, und diejenigen Inhalte, die den Gegenstand der Inanspruchnahme durch Dritte bilden, unter dieser Quelle zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits korrigiert oder gelöscht waren.

Abschnitt 6: Der Lizenzvertrag

§ 13 Verhältnis der beiden Versionen

(1) Dieser Lizenzvertrag ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in dem Lizenzvertrag verwandten Begriffe in beiden Fassungen die gleiche Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks des Lizenzvertrags am besten miteinander in Einklang bringt.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen kann mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in Kraft setzen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Neue Versionen des Lizenzvertrags werden auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen (URL) mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version des Lizenzvertrags erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung des Lizenzvertrags werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.

(3) Sie dürfen diesen Lizenzvertrag in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

§ 14 Anwendbares Recht

Auf diesen Lizenzvertrag findet deutsches Recht Anwendung.


Anhang

Um jedermann den Abschluss dieses Lizenzvertrages zu ermöglichen, wird empfohlen, das Werk mit folgendem Hinweis auf den Lizenzvertrag zu versehen:

"Jedermann darf dieses Werk unter den Bedingungen der Digital Peer Publishing Lizenz (DPPL) [hier die Versionsnummer angeben, sofern eine Lizenzierung unter einer bestim­mten Version des Lizenzvertrags gewünscht ist] elektronisch über­mitteln und zum Download bereit­stellen. Der Lizenztext ist im Internet abrufbar.

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