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Welche Ansprüche bestehen bei Lizenzverletzungen?

§ 9 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 11 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz treffen übereinstimmend die folgende Regelung:

"Wenn Sie die in den §§ […] dieses Vertrages genannten Verpflichtungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen das Werk dann nicht mehr nutzen."

Diese Regelung hat zur Folge, dass nach einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen (siehe die Frage "Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DIPP-Lizenzen?") die mit der Lizenz eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Lizenznehmers automatisch entfallen. Damit stellt jeder Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung und nicht lediglich eine schlichte Vertragsverletzung dar. Dies ist wichtig, da das Gesetz für Vertragsverletzungen und für Urheberrechtsverletzungen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht.

Der Lizenzgeber hat bei Verletzung einer DIPP-Lizenz die urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz. Hinzu kommen verschiedene Auskunftsansprüche (u.a. in § 101a UrhG) und unter Umständen Vernichtungsansprüche.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 1. Fall UrhG kann der Lizenzgeber zunächst die Beseitigung eines fortdauernden Verletzungszustands verlangen. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden voraus und kann daher auch gegen denjenigen geltend gemacht werden, der bestehende Rechte unwissentlich verletzt. Wer zum Beispiel Inhalte unter Verstoß gegen die im Einzelfall einschlägige DIPP-Lizenz im Internet zum Download anbietet, gegen den besteht ein Anspruch, dass dieser sein rechtswidriges Internetangebot entfernt. Datenträger und gedruckte Exemplare mit entsprechenden Angeboten müssen - soweit dies zumutbar ist - aus dem Verkehr gezogen werden.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 2. Fall UrhG kann der Lizenzgeber vom Verletzer Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verlangen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Auch für Unterlassungsansprüche ist kein Verschulden erforderlich. Wiederholungsgefahr bedeutet, dass eine erneute Urheberrechtsverletzung ernsthaft zu befürchten ist. Dabei wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich schon aufgrund der Erstverletzung vermutet; es ist grundsätzlich Aufgabe des Schuldners, die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung zu widerlegen. Dies kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Der Verletzer verspricht in diesem Fall die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für den Fall, dass er noch einmal die Urheberrechte des anderen verletzt.

Hat noch keine Rechtsverletzung stattgefunden, kommt der soeben geschilderte Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Der Urheber kann aber auch ohne Erstverletzung einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben, wenn sich eine bevorstehende Urheberrechtsverletzung hinreichend konkret abzeichnet, etwa weil Vorbereitungshandlungen für eine Verletzung vorgenommen wurden.

Nach § 97 Absatz 1, Satz 1, 3. Fall UrhG kann der Rechtsinhaber vom Verletzer schließlich Schadensersatz verlangen. Im Gegensatz zu den Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist hier ein Verschulden Voraussetzung. Schuldhaft handelt, wer das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wobei im Bereich der Fahrlässigkeit ein insgesamt sehr strenger Maßstab gilt. Besteht ein Schadensersatzanspruch, so kann die Höhe des Anspruchs nach Wahl des Rechtsinhabers auf unterschiedliche Weise berechnet werden: Der Rechtsinhaber kann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr fordern. Alternativ kann er Ersatz des durch die Rechtsverletzung konkret entstandenen Schadens verlangen. Schließlich hat der Rechtsinhaber auch die Möglichkeit, den aus der Rechtsverletzung resultierenden Gewinn des Verletzers abzuschöpfen.

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