Wirken sich neue Lizenzversionen auch "rückwirkend" auf die alten Verträge aus?
Sowohl die technischen Bedingungen als auch der rechtliche Rahmen der Nutzung und Verwertung von Informationen können sich im Zeitlauf verändern. Es kann daher notwendig werden, dass auch die DIPP-Lizenzen von Zeit zu Zeit an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Aus diesem Grund sehen die DiPP-Lizenzen übereinstimmend vor, dass das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in Kraft setzen kann, soweit dies - was gerichtlich überprüft werden kann - erforderlich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 16 Abs. 1 der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz).
Um sicherzustellen, dass weitestgehend alle unter den DiPP-Lizenzen abgeschlossenen Verträge die aktuellen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, sehen die DIPP-Lizenzen vor, dass die neuen Versionen auch für "Altverträge" wirksam werden sollen. Allerdings erfolgt diese Bindung nicht unabhängig von der Kenntnis der jeweiligen Lizenznehmer; der Lizenznehmer wird nicht an neue Lizenzbedingungen gebunden, die er überhaupt nicht kennt oder kennen kann. Vielmehr erlangen die neuen Versionen des Lizenzvertrages erst dann verbindliche Wirkung, wenn der jeweilige Lizenznehmer von deren Veröffentlichung tatsächlich Kenntnis genommen hat.
Eine "Rückwirkung" in dem Sinne, dass auch die Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit liegenden Vertriebshandlungen plötzlich nach den neuen Lizenzversionen beurteilt wird, wird dabei nicht statuiert. Bis zur Kenntniserlangung von der neuen Version gilt ausschließlich die alte Version, danach ausschließlich die neue.