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Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?

Grundsätzlich ja. Die DIPP-Lizenzen gestatten die Weitergabe des Werks zwar nur unter bestimmten Bedingungen. Hierzu gehört aber nicht die Verpflichtung der Lizenznehmer, das Werk kostenfrei weiterzugeben. Was allerdings kostenfrei erfolgt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk. Was bedeutet das im Einzelnen?

Bei der Überlassung von Werken auf der Grundlage der DIPP-Lizenzen sind grundsätzlich zwei Vertragsgegenstände zu unterscheiden: das Werk selbst, d.h., die elektronische oder körperliche Kopie des Werks, und die Rechte am Werk, d.h., die Befugnis des Lizenznehmers das Werk weiterzugeben oder zu verändern. Die Rechtseinräumung durch den Lizenzgeber erfolgt stets lizenzgebührenfrei. Den Lizenznehmern dürfen folglich für das Recht, das Werk selbst zu verbreiten, keine Gebühren abverlangt werden. Alle drei Lizenzen sehen dies in § 2 Abs. 1 ausdrücklich vor. Diese Verpflichtung zur lizenzgebührenfreien Rechtseinräumung trifft in erster Linie den oder die ursprünglichen Lizenzgeber. Benutzen sie die DIPP-Lizenzen für die Verbreitung von Werken, so können sich die Lizenznehmer dagegen wehren, wenn ihnen entgegen den Bestimmungen der Lizenzen doch Lizenzgebühren abverlangt werden. Der Passus kann aber auch Lizenznehmer verpflichten, sofern diese nach den Bestimmungen der Freien oder der Modularen DIPP-Lizenz dazu verpflichtet sind, ihre veränderten Versionen des Werks nach den Bestimmungen der Lizenzen frei zu geben, vgl. § 8 Freie DIPP-Lizenz bzw. Modulare DIPP-Lizenz. Bei entsprechenden Freigabe dürfen keine Lizenzgebühren von Dritten verlangt werden, wenn diese das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenzen ihrerseits nutzen wollen.

Hiervon zu trennen ist die Überlassung des Werks als solchem. Die DIPP-Lizenzen verbieten es den Lizenznehmern nicht, für die Überlassung des Werks selbst ein Entgelt zu verlangen. Hierbei geht es dann nicht um die Rechte des Erwerbers am Werk, insbesondere seine Befugnis, das Werk seinerseits weiterzugeben. Vielmehr bezieht sich das Entgelt ausschließlich auf die Herstellung und Überlassung der Kopie als solches. Entgelte dieser Art sind nach den DIPP-Lizenzen ausdrücklich gestattet, vgl. § 3 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz, § 4 Abs. 2 der Freien DIPP Lizenz und § 4 Abs. 2 der Modularen DIPP Lizenz.

Hierzu ein Beispiel: Der Verlag V verbreitet ein nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz lizenziertes Werk als Buch. Bei der Buchveröffentlichung handelt es sich um eine Übersetzung eines Originaltexts, den der Verlag im Internet gefunden hat. Es ist dem Verlag hier ausdrücklich gestattet, das Buch zu einem beliebigen Preis im Buchhandel zu verkaufen. Für die Überlassung des Werks als solchem darf nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz ein beliebiges Entgelt verlangt werden. Der Verlag ist hier allerdings nach § 8 der Lizenz dazu verpflichtet, seine Bearbeitung des Werks - die Übersetzung - ebenfalls nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz zu verbreiten. Daraus folgt, dass jeder x-beliebige andere Verlag das Werk ebenfalls verbreiten kann, sofern er sich an die Bestimmungen der Lizenz hält. Für die Einräumung der Rechte nach der Lizenz darf der Verlag V keine Gebühren verlangen. Die Regelung verhindert dennoch mittelbar, dass Werke zu unrealistischen Preisen weitergegeben werden. Verlangt der V einen unverhältnismäßig hohen Preis, so wird sich vielleicht ein anderer Verlag finden, der das Werk günstiger auf den Markt bringt; zudem kann es im Internet kostenlos angeboten werden.

Für die Weitergabe des Werks als solchem darf nicht nur bei körperlichen Kopien ein Entgelt verlangt werden. Auch bei der Zurverfügungstellung elektronischer Kopien darf jeder Lizenznehmer ein Entgelt verlangen. Ist dieses zu hoch, so wird sich bald auch eine günstigere oder sogar kostenlose Möglichkeit im Internet ergeben, das Werk zu erhalten. Der Markt verhindert hier einen Missbrauch.

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