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Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DIPP-Lizenzen?

Die DIPP-Lizenzen enthalten Pflichten, die in allen Lizenzen wiederkehren. Daneben werden dem Lizenznehmer in den verschiedenen Lizenzen unterschiedliche Pflichten abverlangt. Dies korrespondiert mit der unterschiedlichen Reichweite der Rechte in den verschiedenen Lizenzen.

Folgende Pflichten bestehen bei allen DIPP-Lizenzen:

  • Die weitere Nutzung durch Dritte darf nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen beschränkt werden.
  • Dokumente, die der Lizenznehmer in einem offenen Dateiformat erhalten hat, dürfen - von Ausnahmen abgesehen - nicht in ein nicht-offenes Dateiformat konvertiert und sodann in dieser Form vertrieben werden.
  • Bei einem unveränderten Vertrieb des Werkes sind die Urheber- und Copyrightvermerke der Autoren und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte unverändert zu übernehmen.
  • Bei der Einbindung unveränderter Werke in ein umfassenderes Gesamtangebot (Datenbank etc.) muss eine Nennung von Urhebern und Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte in angemessener und üblicher Weise sichergestellt werden.
  • Beim Vertrieb unveränderter Versionen dürfen Hinweise auf die Originalfundstelle grundsätzlich nicht verändert oder entfernt werden.
  • Wird das Werk in der durch die jeweilige Lizenz gestatteten Art und Weise weitergegeben oder zugänglich gemacht, so ist stets der Text der jeweils einschlägigen DIPP-Lizenz in englischer und deutscher Sprache beizufügen oder aber darauf hinzuweisen, wo dieser dauerhaft im Internet abrufbar ist.
  • Hinweise auf die jeweilige Lizenz, die der Rechtsinhaber dem Werk hinzugefügt hat, dürfen nicht entfernt werden.
  • Bei einem veränderten Vertrieb des Werkes ist - soweit vorhanden - die vollständige History, also die Beschreibung über die Entstehung des Werkes, beizufügen.

Zu diesen Pflichten treten bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DIPP-Lizenz besondere Pflichten für den Umgang mit digitalen Signaturen und mit Metadaten hinzu:

  • Beim Vertrieb unveränderter Werke bzw. Werkteile, dürfen digitale Signaturen, welche die Echtheit oder Herkunft bestätigen, nicht entfernt werden, es sei denn, dies ist zur Konvertierung in offene Dateiformate erforderlich.
  • Metadaten, die sich auf unveränderte Werke oder Werkteile beziehen, dürfen grundsätzlich nicht entfernt oder verändert werden. Ausnahmen gelten, wenn eine Entfernung zum Zwecke der Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist oder die Anpassung an andere Metadatenmodelle Änderungen erforderlich macht.

Schließlich bestehen bei der Modularen DIPP-Lizenz und bei der Freien DIPP-Lizenz bestimmte Pflichten, die mit der dort gewährten Veränderungsfreiheit korrespondieren:

  • Die Urheber der ursprünglichen Werke oder Werkteile dürfen nicht als Urheber der Veränderungen bezeichnet werden. Es ist aber in geeigneter Weise auf den ursprünglichen Urheber hinzuweisen (z.B. "basierend auf").
  • Es ist darauf hinzuweisen, wo man die unveränderte Vorversion des Dokuments erhalten hat (Internetadresse o.ä.).
  • Veränderte Werke bzw. Werkteile sind, wenn es sich nicht ausnahmsweise bei den hinzugefügten Werkteilen um selbständige Werke handelt, ebenfalls unter dieselbe Lizenz zu stellen, unter der auch der Bearbeiter das Originalwerk erhalten hat.

Bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich um ein sogenanntes Copyleft, also um eine Klausel, die sicherstellen soll, dass sämtliche Bearbeitungen des Werks stets unter derselben DIPP-Lizenz stehen.

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