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Veröffentlichung von Werken unter DIPP-Lizenzen

Antwort zeigen oder verstecken Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird?

Das Gesetz gewährt in erster Linie dem Urheber die umfassende Verwertungsrechte am Werk. Ihm steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher oder in unkörperlicher Form zu verwerten. Erfasst sind dabei unter anderem die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Er ist es daher, der grundsätzlich entscheiden darf, ob sein Werk unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird und welche Lizenz verwendet werden soll.

Der Urheber hat die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Nutzungsrechte können - wie bei den DIPP-Lizenzen - als einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte ausgestaltet sein und ihrem Inhaber die Nutzung des Werks auf eine bestimmte Art und Weise gestatten. Denkbar ist jedoch auch die Ausgestaltung als ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte. Bei diesen ausschließlichen Nutzungsrechten steht dem Inhaber des Nutzungsrechts auch die Befugnis zu, Dritten die Nutzung zu untersagen. Er kann je nach Ausgestaltung sogar dem Urheber selbst die Nutzung verbieten. Hat der Urheber einem anderen solche ausschließlichen Nutzungsrechte für die durch die DIPP-Lizenzen betroffenen Nutzungen eingeräumt, darf er das Werk anschließend nicht mehr selbst unter eine DIPP-Lizenz stellen.

Der Urheber gewährt solche ausschließlichen Nutzungsrechte regelmäßig unter anderem in den folgenden Fällen:

  • Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag lässt sich der Verlag in der Regel sowohl die Rechte für den körperlichen Vertrieb, also den Vertrieb in Buchform etc., als auch die Rechte für den Onlinevertrieb und die Aufnahme in Datenbanken und Sammelwerke einräumen. Der Urheber darf in diesen Fällen sein Werk anschließend nicht mehr unter eine DIPP-Lizenz stellen, es sei denn, er hat sich dies im Verlagsvertrag ausdrücklich vorbehalten.
  • Bei Angestellten und sonstigen abhängig Beschäftigten lassen sich vielfach die Arbeitgeber umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an den in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffenen Werken einräumen. Auch hier kommt eine DIPP-Lizenzierung durch den Urheber nicht mehr in Frage.

In diesen Fällen, in denen der Urheber Dritten exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann nur der Erwerber dieser exklusiven Rechte Dritten einfache Rechte unter den DIPP-Lizenzen einräumen. Allerdings ist der Erwerber auch nicht vollständig frei in seiner Entscheidung. Denn da die Einräumung von Nutzungsrechten immer auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers betreffen kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen kann.

Da die Persönlichkeitsrechte gerade dort betroffen sind, wo das Werk verändert werden darf, ist es bei der Freien und der Modularen DIPP-Lizenz, die Änderungen durch den Lizenznehmer gestatten, vorgesehen, dass neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte immer auch der Urheber als Lizenzgeber fungiert.

Das Urheberrecht schützt nicht nur den Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Für einige Werkarten, die besondere Investitionen für ihre Erstellung erfordern, genießt auch der Investor ein eigenes geistiges Eigentumsrecht. Solche so genannten "verwandten Schutzrechte" bestehen vor allem für Datenbanken, Filme, Funksendungen und Tonträger. Hier sind neben den beteiligten Urhebern auch der Datenbank-, Film- und Tonträgerhersteller geschützt. Das heißt, die Werke dürfen nicht ohne Zustimmung des Inhabers des jeweiligen Investitionschutzrechts nach einer DIPP-Lizenz veröffentlicht werden. Dies ist beispielsweise dann praktisch relevant, wenn der Urheber einer Datenbank diese nach den Bedingungen einer DIPP-Lizenz lizenzieren möchte, die Investition, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich war, aber von jemand anderes stammt. Hier können nur beide gemeinsam eine entsprechende Lizenzierung vornehmen.

Antwort zeigen oder verstecken Ein Beitrag soll in einem E-Journal unter einer DIPP-Lizenz veröffentlicht werden. Wie erfolgt die Lizenzierung praktisch?

Für eine Lizenzierung von Dokumenten unter einer DIPP-Lizenz ist es erforderlich, dass der oder die Rechtsinhaber das Dokument veröffentlichen, und zwar versehen mit einem deutlichen Hinweis auf die Geltung der Lizenz. Die deutliche Gestaltung dieses Hinweise ist von zentraler Bedeutung für die gewünschte, möglichst weite Verbreitung. Nur wenn die Nutzer des Werks darauf hingewiesen werden, dass sie das Werk nach den Bestimmungen einer DIPP-Lizenz nutzen dürfen, haben sie überhaupt die Möglichkeit, das Werk entsprechend den Bedingungen der Lizenz zu verbreiten.

Welche Informationen sollte man im Hinblick auf die Lizenzierung des Werks mitliefern? Das Mindeste ist der Hinweis auf die jeweils maßgebliche Lizenz und den Ort, an dem der Lizenztext abgerufen werden kann, also insbesondere die Website http://www.dipp.nrw.de. Fehlt es an diesen Basisinformationen, so ist es für die Benutzer des Werks faktisch unmöglich, einen Lizenzvertrag entsprechend den Lizenzbestimmungen abzuschließen.

Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, welche Nutzungsrechte nach der Lizenz erworben werden können. Dadurch kann sich der Nutzer bereits vor dem Blick in die genauen Lizenzbestimmungen einen Eindruck davon machen, welche Rechte er erwerben kann. Mancher Nutzer wird erst durch einen solchen Hinweis ein Interesse für die Einzelheiten der Lizenzen entwickeln. Im Anhang an die Lizenzen findet sich jeweils eine Empfehlung für einen entsprechenden Hinweis.

Idealerweise sollte mit dem Werk zusätzlich eine Kopie des vollständigen Texts der Lizenz geliefert werden. Der Nutzer muss dann nicht an anderer Stelle, insbesondere im Internet nach dem vollständigen Lizenztext suchen, sondern kann diesen ohne weitere Mühe lesen.

Antwort zeigen oder verstecken Wo sollten die Hinweise und der Lizenztext aufgenommen werden?

Allgemeingültige Aussagen sind hier kaum zu treffen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Dokumente präsentiert werden können, in einem Browser, in einem speziellen Anzeigeprogramm, einer Datenbank, in Druckform oder auch auf einem Datenträger. Eine für alle denkbaren Konstellationen zutreffende Regel lässt sich deswegen kaum formulieren. Die folgenden Hinweise sind als beispielhafte Anregungen zu verstehen.

Jedenfalls die Hinweise auf die Lizenz und den Ort, an dem man die Lizenz finden kann, sollten in das Dokument selbst integriert werden, etwa durch einen Hinweis in der ersten Fußnote oder dem Anhang eines Texts, als Vor- oder Abspann eines Films etc. Der Hinweis auf die Lizenz sollte dabei nicht nur in den Metadaten oder versteckt, sondern offensichtlich und auffällig in der für die typische Nutzung bestimmten Form des Dokuments zu finden sein. Die Lizenz selbst kann dagegen auch an einer weniger auffälligen Stelle des Dokuments aufgenommen werden. Es sollte dann aber im Lizenzhinweis auf diese Fundstelle verlinkt oder verwiesen werden.

Wenn viele Inhalte in einem gemeinsamen Rahmen, insbesondere einem E-Journal angeboten werden, kann es sinnvoll sein, nicht nur auf der Ebene der einzelnen Inhalte, sondern auch auf der Ebene des Gesamtangebots Informationen über die Lizenzen bereitzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Inhalte den DIPP-Lizenzen unterstellt sind. Hier können z.B. in Menüpunkten wie "?" oder "Info" die Lizenzen vollständig abgebildet werden, während man sich in den Dokumenten selbst auf einen Lizenzhinweis beschränkt. Auch können auf der Ebene des Gesamtangebots auffällige Hinweise zur Lizenzierung der Inhalte aufgenommen werden, etwa beim Start des Angebots in einem besonderen Fenster. Dies kann allerdings die Hinweise in den einzelnen Dokumenten nicht vollständig ersetzen. Die Lizenzgeber sollten stets bemüht sein, die Hinweise im einzelnen Dokument so zu platzieren, dass einem aus dem Gesamtangebot herausgelösten Werk noch entnommen werden kann, welche Lizenz für die Nutzung maßgeblich ist.

Als nicht geeignet erscheint der automatische Aufruf von Nutzungsbedingungen vor einem Start des Angebots, bei dem der Nutzer zunächst die Annahme der Lizenzbestimmungen mit "ja" akzeptieren muss, bevor er auf die Dokumente zugreifen kann. Die DIPP-Lizenzen regeln nicht die bloße Benutzung des Werks, d.h. das Lesen, Betrachten, Hören etc., da solche Handlungen bereits nach dem Gesetz ohne Abschluss eines Lizenzvertrags zulässig sind, sondern nur die darüber hinaus gehenden Nutzungshandlungen, insbesondere den Vertrieb in elektronischer Form, die Verbreitung veränderter Versionen usw. Die Lizenz akzeptieren muss deswegen nur der Nutzer, der diese zusätzlichen Befugnisse aus den Lizenzen wahrnehmen möchte. Es wäre unsinnig, auch von denjenigen Nutzern den Abschluss einer DIPP-Lizenz zu verlangen, die das Werk lediglich bestimmungsgemäß lesen oder betrachten wollen. Für den reinen Zugang zum Werk sollte deswegen keine Zustimmung zur Lizenz verlangt werden.

Bleibt zu klären, wer für die Aufnahme von Hinweisen und die Lieferung der Lizenz sorgen muss. Im Grundsatz ist hier der Lizenzgeber verantwortlich, d.h. der Urheber selbst oder jeder andere Rechtsinhaber, der das Werk nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen verbreitet sehen möchte. Die technische Abwicklung kann den Lizenzgebern natürlich auch von den Herausgebern oder Betreibern von E-Journals oder sonstigen Gesamtangeboten abgenommen werden, in dem die Redaktion oder ein automatisiertes Redaktionssystem für die Aufnahme der Hinweise sorgt, etwa durch Templates oder Formatvorlagen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Rechtsinhaber zuvor ausdrücklich gefragt werden, ob sie mit einer Lizenzierung nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen einverstanden sind.

Antwort zeigen oder verstecken Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DIPP Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?

Grundsätzlich ja. Wer als Lizenzgeber ein Werk nach den Bestimmungen einer DIPP Lizenz frei gibt, räumt den Lizenznehmern nur einfache, das heißt nicht-exklusive Nutzungsrechte ein. Dies bedeutet, dass die Lizenznehmer das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenz nutzen dürfen, dass sie aber anderen die Nutzung nicht verbieten können. Es steht dem Lizenzgeber deswegen grundsätzlich frei, anderen die Nutzung des Werks zu anderen Konditionen zu gestatten. Dies gilt auch im Hinblick auf Verlage. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, einem Verlag einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

Ausschließliche Rechte können parallel zu einer Dipp Lizenz nur eingeräumt werden, wenn sich der Lizenzgeber ausdrücklich das Recht vorbehält, auch weiterhin jedermann einfache Nutzungsrechte entsprechend den DIPP Lizenzen einzuräumen.

Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DIPP Lizenz sind für eine parallele Lizenzierung an einen Verlag besonders geeignet. Da hier die Nutzer lediglich eine Weitergabe auf elektronischem Weg gestattet bekommen, kann der Lizenzgeber einem Verlag parallel die exklusiven Nutzungsrechte für eine Verbreitung in Druckform einräumen. Bedenkt man, dass mancher Wissenschaftsverlag die Werke gar nicht elektronisch nutzt, so erscheint es als möglich, dass auf diese Weise Open Access-Modelle und das klassische Verlagswesen harmonisch miteinander in Einklang gebracht werden können. Freilich setzen entsprechende Modelle voraus, dass sich der Verlag mit der Beschränkung auf die exklusiven körperlichen Vertriebsformen zufrieden gibt.

Eine gleichzeitige Veröffentlichungen durch einen Verlag ist schließlich auch im Fall der Freien DIPP Lizenz möglich. Zum einen steht es jedem Verlag frei, das Werk auf Grundlage der Lizenz in Druckform zu verbreiten. Der Verlag erhält dieses Recht kostenlos wie jeder andere Lizenznehmer. Daneben können zwischen den Rechtsinhabern und dem Verlag aber auch besondere Vertragsbestimmungen ausgehandelt werden, sofern sich der Verlag nicht an die Bedingungen der Lizenz halten möchte. Dies kann zum Beispiel relevant werden, wenn der Verlag eine Veröffentlichung des Werks ohne Angabe der Originalfundstelle wünscht.

Antwort zeigen oder verstecken Darf der Herausgeber eines E-Journals an die Autoren Honorare zahlen?

Eindeutig ja. Die Lizenzen schreiben an keiner Stelle vor, dass die Erstellung der Werke kostenfrei erfolgen muss.

Honorare können direkt als solche an die Autoren gezahlt werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Herausgeber die ausschließlichen Rechte an dem Werk erwerben möchte, bevor er das Werk nach den Bedingungen einer DIPP-Lizenz freigibt.

Ein Entgelt kann aber auch als Gehalt im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden. Viele Wissenschaftsveröffentlichungen entstehen als Dienstveröffentlichungen und damit nicht kostenlos.

Dass ein Entgelt für die Erstellung des Werks gezahlt worden ist, widerspricht den Bestimmungen der Lizenzen in keiner Weise. Es ist aus der Sicht der Lizenzen unerheblich, auf welche Weise der "Lizenzgeber" zum Inhaber der Rechte an dem Werk geworden ist. Auf diese Weise können zum Beispiel auch Verlage Werke aus ihrem Repertoire später nach den Bestimmungen einer DIPP-Lizenz zur allgemeinen Nutzung frei geben.

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