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Modulare Digital Peer Publishing Lizenz (v1, de)

HTML Version der modularen Digital Peer Publishing Lizenz (Version 1, Deutsch)

Version 1.0 - November 2004

Copyright © 2004 Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-­Westfalen

Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtfragen der Freien und Open Source Software, http://www.ifross.de

Präambel

Das Internet hat die Rahmenbedingungen wissenschaftlichen Arbeitens tiefgreifend verändert. Dokumente sind in unübe­rschaubarer Menge in öffentlich zugänglichen Webangeboten verfügbar. Klassische Wissenschaftsmedien, wie Fachjournals und Buchpublikationen, werden durch elektronische Angebote ergänzt oder sogar ersetzt. Zugleich geben Wissenschaftler Quellen aller Art in Datennetzen im Wege der Individual­kommunikation weiter. Die Digitalisierung ermöglicht die Veränderung von Dokumenten. Dies erleichtert die interaktive Zusammenarbeit von Wissenschaftlern. Ein Prozess, der von den führenden deutschen Forschungs­organisationen mit der Berliner Erklärung ( http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html) ausdrücklich unterstützt wird.

Diese neuen Möglichkeiten der Kommunikation gestatten eine dezentrale Verbreitung wissenschaftlicher Inhalte in veränderter oder unveränderter Form - schnell, transparent und forschungsnah. Wissenschaftler sind regel­mäßig an der weiten, qualitätsvollen Ver­breitung ihrer Forschungsergebnisse interessiert. Die Modulare DiPP Lizenz gestattet deshalb die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken.

Sie ermöglicht darüber hinaus die Veränderung von denjenigen Teilen des Werkes, die von den Urhebern als veränderbar gekennzeichnet worden sind und die Weitergabe entsprechend veränderter Versionen. Diese Regelung soll die Zusammenarbeit von Wissenschaftlern erleichtern, zugleich aber dem Urheber die Möglichkeit lassen, nur bestimmte Teile seines Werks zur interaktiven Zusammenarbeit frei zu geben. Diesen Prozess fair, transparent und sicher für alle Beteiligten zu gestalten, ist Ziel der Modularen DiPP Lizenz.

Die Modulare DiPP Lizenz bietet die lizenzrechtliche Grundlage für eine entsprechende Verbreitung von Dokumenten in E-Journals. Die Lizenz gestattet jedermann die Weitergabe des Dokuments in elektronischer Form, z. B. es in Netzwerken öffentlich zur Verfügung zu stellen.

Die Weitergabe durch andere ist allerdings an Pflichten geknüpft, insbesondere im Hinblick auf die Nennung der Autoren und Rechtsinhaber und die verwendeten biblio­graphischen Angaben, um eine einheitliche Zitierweise zu gewährleisten. Wer veränderte Versionen des Werkes nutzt, darf die Autoren der ursprünglichen Version nicht mehr als Urheber der veränderten Werkteile benennen, muss aber in geeigneter Weise auf die Vorarbeiten hinweisen. Auch darf das veränderte Werk nur unter den Bedingungen der Modularen DiPP Lizenz verbreitet werden.

Die Rechte für die Nutzung in körperlicher Form, insbesondere die Rechte zur Verbreitung in Druckform oder auf Trägermedien, verbleiben bei dem Urheber oder sonstigen Rechtsinhaber und werden durch diese Lizenz nicht erfasst. Dadurch wird zum einen die elektronische Verbreitung gefördert, zum anderen besteht für den Rechtsinhaber die Möglichkeit, die Rechte zum körperlichen Vertrieb von Werkexemplaren einem einzelnen Berechtigten, etwa einem Verlag, einzuräumen. Wer eine parallele Verbreitung seiner Werke unter dieser Lizenz und in einem Verlag wünscht, sollte darauf achten, dass er entweder das Werk zunächst unter dieser Lizenz verbreitet, bevor er einen Verlagsvertrag unterzeichnet - der Verlag erwirbt in diesem Fall entsprechend belastete Rechte - oder aber bei der Unterzeichnung des Verlagsvertrags darauf achtet, dass er nicht die ausschließlichen Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung an den Verlag überträgt, sondern allenfalls einfache Rechte.

Diese Lizenzbedingungen verstehen sich als Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages dieses Inhalts. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Nutzer die Rechte aus dem Lizenzvertrag wahrnimmt.

Als Lizenzgeber kommen entweder die Autoren selbst in Betracht, sofern die Rechte an den Werken bei ihnen liegen, oder die sonstigen Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Werken, insbesondere Arbeitgeber, Verlage etc. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Modulare DiPP Lizenz pauschal jede Modifizierung der als veränderbar gekenn­zeichneten Teile des Werks gestattet. Um die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu schützen ist es deshalb rechtlich zwingend erforderlich, dass der Urheber der Benutzung dieser Lizenz stets auch selbst zustimmt, selbst wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen wirtschaftlichen Nutzungs­rechte sein sollte.

Abschnitt 1: Definitionen

§ 1: Definitionen

In diesem Lizenzvertrag werden die nach­folgend definierten Begriffe einheitlich verwendet:

(a) "Digitale Signatur": Daten in elektronischer Form, die dem Werk beigefügt oder logisch mit ihm verknüpft sind und die zur Authentifizierung des Urhebers oder Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts dienen.

(b) "History": Informationen zu dem Werk, insbesondere zu den Urhebern, zur Entstehungsgeschichte oder zu der Version des Werkes, die unmittelbar in das Werk eingefügt oder ihm in einer eigenen Datei beigefügt werden und die der Information des Nutzers dienen. Die History kann auch Hinweise darauf enthalten, an welchem Ort der Urheber aktuelle Versionen des Werks zur Verfügung stellt oder nachträgliche inhaltliche Korrekturen aufführt.

(c) "Lizenzgeber": Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Werk und/oder der Urheber sowie seine Rechtsnachfolger, die den Abschluss dieses Lizenzvertrages anbieten.

(d) "Metadaten": Maschinenlesbare, strukturierte Informationen über das Werk, die in diesem enthalten sind und die der vereinfachten maschinellen Auffindbarkeit des Werkes und/oder einer effizienten Verwaltung von Datenbeständen dienen (z. B. "HTML-Metatags").

(e) "Metadatenmodell": Eine standardisierte Struktur für die Erfassung von Metadaten mit definierten Elementen zur Ressourcen­beschreibung (z. B. "Dublin Core Metadata Element Set").

(f) "Nutzung": Jede Verwendung des Werkes, für die urheberrechtlich eine Erlaubnis des Urhebers oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts erforderlich ist, z. B. die Weitergabe des Werkes oder die Bereitstellung zum Download.

(g) "Offenes Dateiformat": Ein Dokumentenformat, das in einem für jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben ist und von jedermann ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computerprogramm implementiert werden darf.

(h) "Sie": Der Lizenznehmer - jedermann, der diesen Lizenzvertrag abschließt.

(i) "Veränderbare Werkteile": Diejenigen Teile des Werks, die eindeutig als veränderbare Werkteile gekennzeichnet sind (z. B. durch eine farbliche oder sonstige grafische Hervorhebung und eine unzweifelhafte Bezeichnung als "veränderbarer Werkteil"). Ein Hinweis auf die veränderbaren Werkteile kann in der History erfolgen.

(j) "Veränderte Version": Jede Version des Werkes, in der Sie oder ein Dritter Veränderungen vorgenommen haben, unabhängig davon, ob die Veränderungen selbst die Schwelle der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit erreichen oder nicht. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Gesetz eine zustimmungsfreie Veröffentlichung und einen zustimmungsfreien Vertrieb gestattet ("freie Benutzung").

(k) "Vervielfältigungsstück": Ein verkörpertes Werkexemplar, also das Werk in gegen­ständlicher Form (z. B. als gedrucktes Buch oder auf CD-ROM).

(l) "Werk": Das urheberrechtlich geschützte Werk sowie jeder sonstige, urheberrechts­schutzfähige Gegenstand (insbesondere Datenbanken und Fotografien), an dem Nutzungsrechte durch diesen Lizenzvertrag eingeräumt werden.

Abschnitt 2: Nutzungsrechte

§ 2: Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die Einräumung der Nutzungsrechte durch diesen Lizenzvertrag erfolgt lizenzgebühren­frei.

(2) Dieser Lizenzvertrag erlaubt Ihnen, zeitlich und räumlich unbeschränkt das Werk in elektronischer Form zu vervielfältigen, Dritten auf elektronischem Wege zu übermitteln und - insbesondere durch Bereitstellung zum Download - öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie ferner, das Werk in elektronische Datenbanken oder sonstige Sammlungen aufzunehmen. Soweit Sie dabei eigene Rechte an Datenbanken oder Sammelwerken erwerben, dürfen Sie diese nicht dafür verwenden, die weitere Nutzung des Werkes zu beschränken oder zu behindern.

(4) Dieser Lizenzvertrag will die Informationsversorgung im Internet stärken. Deshalb sind die Nutzung in körperlicher Form, insbesondere die Verbreitung von Druckwerken, sowie die Nutzung veränderter Versionen des Werkes nicht gestattet.

(5) Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie, das Werk Dritten zugänglich zu machen. Sie können Dritten aber keine Nutzungsrechte an dem Werk einräumen.

§ 3 Veränderung

(1) Sie dürfen die veränderbaren Werkteile in beliebiger Weise modifizieren und das veränderte Werk nach den Bestimmungen von § 2 nutzen. Bei einer Veränderung des Werks sind die geistig-persönlichen Interessen der Urheber zu respektieren, insbesondere hat eine weitere Nennung als Urheber im Hinblick auf die veränderten Werkteile zu unterbleiben (siehe § 6 Abs. 2).

(2) Bei einer Veränderung des Werkes müssen Sie seinen Titel verändern. Hierfür genügt die Aufnahme eines Zusatzes, der die Veränderung des Werkes kenntlich macht (Versionsnummer o. ä.). Sie dürfen den Titel des Werkes nicht verändern, wenn das Werk ansonsten inhaltlich unverändert genutzt wird.

Abschnitt 3: Nutzungsmodalitäten

§ 4: Keine Pflicht zur Nutzung und zur unentgeltlichen Weitergabe

(1) Dieser Lizenzvertrag begründet für Sie keine Pflicht zur Nutzung. Sie entscheiden, ob und wem Sie das Werk auf elektronischem Weg übermitteln oder zur Verfügung stellen. Sie können das Werk daher ohne weiteres auch in internen Netzen (Intranet) zur Verfügung stellen oder lediglich einzelnen Personen auf elektronischem Wege übermitteln.

(2) Dieser Lizenzvertrag verpflichtet Sie nicht, die Nutzung des Werkes unentgeltlich durchzuführen. Für den Zugang zu dem Werk oder die Verschaffung eines Verviel­fältigungsstücks durch die elektronische Übermittlung in einem Datennetz dürfen Sie mit dem Nutzer die Zahlung eines Entgelts vereinbaren. Sie dürfen jedoch nicht die weitere Nutzung durch den Erwerber von Gegenleistungen abhängig machen, da er die dafür erforderlichen Nutzungsrechte nicht von Ihnen erhält, sondern vom Lizenzgeber.

§ 5: Offener Zugang

(1) Wenn Sie das Werk nutzen, dürfen Sie die weitere Nutzung durch Dritte nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutz­vorrichtungen jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme angesehen.

(2) Wenn Sie das Dokument in einem offenen Dateiformat erhalten haben, dürfen Sie es nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einem nicht-offenen Dateiformat nutzen. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn wegen des hohen Verbreitungsgrades des Dateiformats ein verbesserter Zugang zu dem Werk zu erwarten ist und sich das Dateiformat für die Präsentation des Werkes eignet.

§ 6: Nennung von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern

(1) Wenn Sie das Werk unverändert nutzen, müssen Sie die Namensnennung von Urhebern - z. B. Urheber- oder Copyright­vermerke - in der vorgefundenen Art und Weise übernehmen. Gleiches gilt für die Nennung der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, sofern diese im Zusammen­hang mit dem Werk genannt werden.

(2) Wenn Sie das Werk in veränderter Form nutzen, dann dürfen die Urheber des ursprünglichen Werks nicht als Urheber der veränderten Werkteile bezeichnet werden. Sie müssen in diesem Fall aber in geeigneter Weise auf die ursprünglichen Urheber hinweisen, bsw. durch den Vermerk "Basierend auf einer Tabelle von xy". Im Hinblick auf die unveränderten Werkteile ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Sie können bei einer nicht völlig unerheblichen Veränderung des Werks einen Urheberrechtsvermerk mit Ihrem Namen oder Pseudonym hinzufügen. Dieser Vermerk muss bei den veränderbaren Werkteilen eingefügt werden und so gestaltet sein, dass er nicht den Eindruck ihrer Urheberschaft an den nicht veränderten Werkteilen hervorruft.

(4) Wird das Werk in ein umfassenderes Gesamtangebot eingebunden, etwa in ein Sammelwerk oder eine Datenbank, müssen Sie die Nennung der Urheber und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einer angemessenen und für die Form der Nutzung üblichen Art und Weise sicherstellen.

(5) Digitale Signaturen, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts den nicht veränderbaren Werkteilen hinzugefügt hat und welche die Echtheit oder Herkunft des Werkes bestätigen, dürfen Sie nicht entfernen, es sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein anderes - nach § 5 Abs. 2 zulässiges - Dateiformat zu konvertieren.

§ 7: Zitierung und Metadaten

(1) Um trotz der möglichen dezentralen elektronischen Nutzung eine einheitliche Zitierweise des Werkes und eine dauerhafte Auffindbarkeit des Dokuments für jedermann zu gewährleisten, dürfen Sie im Rahmen der Nutzung des Werkes bibliographische Angaben zur Originalfundstelle weder verändern noch entfernen. Sie dürfen aber zusätzliche bibliographische Angaben hinzufügen.

(2) Wenn Sie das Werk in veränderter Weise nutzen, so müssen Sie die Fundstelle (insbesondere die vollständige Internet­adresse) angeben, an der Sie das Werk in der von Ihnen für die Veränderung verwendeten Form erhalten haben.

(3) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts den nicht veränderbaren Werkteilen hinzugefügt hat, dürfen Sie nicht entfernen, es sei denn, dies ist erforderlich, um das Werk in ein offenes Dateiformat konvertieren zu können.

(4) Metadaten, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen an andere Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten Auffindbarkeit des Dokuments oder der Standardisierung von Metadatenstrukturen dient.

§ 8 Freigabe von Veränderungen

(1) Wenn Sie das Werk in veränderter Weise nutzen, so müssen Sie die kostenfreie Nutzung des gesamten veränderten Werks nach den Bestimmungen der Modularen DiPP Lizenz durch jedermann gestatten.

(2) Sollte es sich bei denen von Ihnen hinzugefügten Werkteilen um ein neues, selbständiges Werk handeln, welches auch isoliert in sinnvoller Weise genutzt werden kann, so können Sie dieses neue Werk auch unter den Bedingungen einer anderen Lizenz gemeinsam mit dem ursprünglichen Werk nutzen.

§ 9: Mitlieferung weiterer Informationen

(1) Wenn Sie Nutzungshandlungen vornehmen, die Ihnen aufgrund dieses Lizenzvertrags gestattet sind, müssen Sie dem Werk stets diesen Lizenztext in beiden Sprachfassungen beifügen oder eine Quelle angeben, unter der der Lizenztext auf elektronischem Weg dauerhaft und in üblicher Weise in beiden Sprachfassungen abrufbar ist, bevorzugt durch Download aus dem Internet.

(2) Hinweise auf diese Lizenz, die der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dem Werk hinzugefügt hat, dürfen Sie weder verändern noch entfernen.

(3) Ist dem Werk eine History beigefügt, so dürfen Sie das unveränderte Werk nur gemeinsam mit der vollständigen und unveränderten History weitergeben. Wenn Sie das Werk in veränderter Form nutzen, dann müssen Sie in der History kurz beschreiben, welche Änderungen Sie vorgenommen haben. Sie können dabei einen Urhebervermerk anbringen.

Abschnitt 4: Abschluss und Beendigung dieses Vertrages; Vorbehalt Ihrer gesetzlichen Rechte

§ 10: Vertragsschluss

Dieser Lizenztext ist ein Angebot an Sie, das auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in diesem Lizenzvertrag genannten Bedingungen gerichtet ist. Sie können den Lizenzvertrag annehmen, indem Sie die in § 2 des Vertrages genannten Rechte ausüben. Die Annahmeerklärung muss dem Lizenzgeber nicht zugehen.

§ 11: Heimfall der Nutzungsrechte

(1) Wenn Sie die in den §§ 2-9 dieses Vertrages genannten Verpflichtungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen das Werk dann nicht mehr nutzen.

(2) Die Nutzungsbefugnisse Dritter, die das Werk von Ihnen erworben haben, werden durch einen Heimfall der Nutzungsrechte nicht berührt.

§ 12: Vorbehalt Ihrer gesetzlichen Rechte

Gegenstand dieser Lizenz ist ausschließlich die Einräumung von Nutzungsrechten, um das Werk in unveränderter oder veränderter Form der Öffentlichkeit oder einzelnen Personen in elektronischer Form zugänglich zu machen. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz fallen diejenigen Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus den gesetzlichen Beschränkungen des Urheberrechts ergeben, etwa die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, das Zitatrecht etc. Für die Wahrnehmung dieser Rechte bedarf es nicht des Abschlusses dieses Lizenzvertrags.

Abschnitt 5: Haftung und Gewährleistung

§ 13: Haftung und Gewährleistung

Die Haftung des Lizenzgebers Ihnen gegenüber beschränkt sich auf das arglistige Verschweigen von Mängeln.

§ 14 Haftung bei Ansprüchen Dritter

Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgung in Anspruch genommen, so haftet jede Partei im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens. Der Lizenznehmer haftet alleine, wenn der Lizenzgeber in dem Werk eine Quelle angegeben hat, unter der er nachträgliche inhaltliche Korrekturen aufführt, und diejenigen Inhalte, die den Gegenstand der Inanspruchnahme durch Dritte bilden, unter dieser Quelle zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits korrigiert oder gelöscht waren.

Abschnitt 6: Der Lizenzvertrag

§ 15 Verhältnis der beiden Versionen

Dieser Lizenzvertrag ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in dem Lizenzvertrag verwandten Begriffe in beiden Fassungen die gleiche Bedeutung haben. Ergeben sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks des Lizenzvertrags am besten miteinander in Einklang bringt.

§ 16 Neue Versionen des Lizenzvertrags

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen kann mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in Kraft setzen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Neue Versionen des Lizenzvertrags werden hier mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version des Lizenzvertrags erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung des Lizenzvertrags werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.

(3) Sie dürfen diesen Lizenzvertrag in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

§ 17 Anwendbares Recht

Auf diesen Lizenzvertrag findet deutsches Recht Anwendung.

Anhang

Um jedermann den Abschluss dieses Lizenzvertrages zu ermöglichen, wird empfohlen, das Werk mit folgendem Hinweis auf den Lizenzvertrag zu versehen:

"Jedermann darf dieses Werk unter den Bedingungen der Modularen DiPP Lizenz elektronisch übermitteln, zum Download bereitstellen und dabei die als veränderbaren Werkteile gekennzeichneten Werkteile beliebig verändern. Der Lizenztext ist im Internet abrufbar.

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