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Abschluss und Beendigung einer DIPP-Lizenz

Antwort zeigen oder verstecken Wie erfolgt der Vertragsschluss bei den DIPP-Lizenzen?

Ein Vertragsschluss setzt voraus, dass (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Die zeitlich erste Erklärung heißt Angebot, die nachfolgende Annahme. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass beide Parteien ihre jeweilige Willenserklärung nur abgeben. Diese muss der anderen Seite vielmehr auch zugehen. Jede Partei soll schließlich wissen können, wie sich die andere Partei hinsichtlich der Frage eines möglichen Vertragsschlusses verhält. Ein Vertragsschluss hat daher klassischerweise die folgenden Stationen:

  • Abgabe des Angebots
  • Zugang des Angebots
  • Abgabe der Annahmeerklärung
  • Zugang der Annahmeerklärung

Das Angebot zum Abschluss einer DIPP-Lizenz geht vom Rechtsinhaber (als Lizenzgeber) aus. Indem der Rechtsinhaber sein Werk einer DIPP-Lizenz unterstellt, gibt dieser ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages ab.

Der Zugang dieses Angebots bei dem möglichen neuen Lizenznehmer erfolgt sodann regelmäßig in der Weise, dass derjenige, der ihm eine Kopie des Werks verschafft, auch einen Hinweis darauf mitliefert, wo man die Lizenz erhalten kann, und der mögliche neue Lizenznehmer sich die Lizenz dann von dieser Stelle herunterlädt.

Für die anschließende Abgabe der Annahmeerklärung durch den künftigen Lizenznehmer ist es nicht erforderlich, dass die Annahmeerklärung wörtlich abgefasst wird. Derjenige, der eine bestimmte Erklärung abgeben will, kann seinen Willen vielmehr auch durch schlüssiges Handeln erkennbar machen. Bei den DIPP-Lizenzen wird regelmäßig eine solche schlüssige Annahmeerklärung abgegeben: Indem der Lizenznehmer die in der Lizenz gestatteten Handlungen vornimmt, gibt er zu erkennen, dass er den Lizenzvertrag abschließen will. Denn ohne eine Lizenz wäre er nicht zur Vornahme der dort gestatteten Nutzungshandlungen berechtigt.

Bleibt noch der grundsätzlich erforderliche Zugang der Annahmeerklärung. Der Vertragspartner soll sich darüber klar werden können, ob ein Vertrag zustande kam oder nicht. Darum ist ein "Zugang" der Annahmeerklärung grundsätzlich erforderlich. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dort, wo der Vertragspartner auf diesen Zugang der Erklärung im Vorwege bereits verzichtet hat, § 151 BGB. Exakt ein solcher Fall liegt bei den DIPP-Lizenzen vor. Dort heißt es ausdrücklich: "Die Annahmeerklärung muss dem Lizenznehmer nicht zugehen." (vgl. § 8 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 10 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Antwort zeigen oder verstecken Sind die DIPP-Lizenzen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gültig? Unter welchen Voraussetzungen wird die Lizenz beendet?

Die DIPP-Lizenzen sind grundsätzlich auf unbefristete Dauer angelegt. Der Lizenznehmer erhält zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt.

Alle DIPP-Lizenzen sehen jedoch übereinstimmend vor, dass bei einer Verletzung der Nutzerpflichten die unter der Lizenz gewährten Rechte automatisch an den Rechtsinhaber zurückfallen (vgl. § 8 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 11 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz). Ab diesem Zeitpunkt dürfen die in der Lizenz gestatteten Nutzungshandlungen von dem Verletzer nicht weiter vorgenommen werden, wohl jedoch von allen anderen vertragstreuen Lizenznehmern. Jeder Verstoß dagegen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die der Rechtsinhaber (notfalls gerichtlich) vorgehen kann.

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