Benutzerspezifische Werkzeuge

Sie sind hier: Startseite / Produkte & Lösungen / Open Access / Lizenzen / DPPL / FAQ / FAQs zur DPPL, Version 2 / Allgemeines zu den DIPP-Lizenzen

Allgemeines zu den DIPP-Lizenzen

Antwort zeigen oder verstecken Was ist das Ziel der DIPP-Lizenzen? In welchen Fällen wird eine DIPP-Lizenz benötigt?

Das Ziel der DiPP-Lizenzen ist es, Regeln für die Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen im Internet aufzustellen. Die Regeln sind in Form von Lizenzverträgen gestaltet. Sie finden nur auf solche Dokumente Anwendung, für die der jeweilige Inhaber der Rechte sie für maßgeblich erklärt hat. Die Lizenzen erlauben, ähnlich einem „Nachdruck gestattet“-Hinweis, die freie Nutzung des Dokuments durch jedermann. Sie sehen allerdings auch Verpflichtungen der Nutzer vor.

Die DiPP-Lizenzen sichern nicht nur Zugang zu Dokumenten, sie gestatten die Weitergabe des Werks an Dritte. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz gestatten hierbei lediglich die Weitergabe in elektronischer Form, während die Freie DiPP Lizenz auch den Vertrieb in körperlicher Form, etwa als Druckwerk vorsieht. Erreicht werden soll dadurch eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente im Interesse der Wissenschaft.

Die Freie DiPP-Lizenz gestattet zudem die Veränderung der Werke. Damit werden interaktive Formen der Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Dokument möglich. Die Lizenzen verfolgen damit ein liberales Lizenzmodell, welches auf eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente abzielt. Die Freie DiPP Lizenz steht im Einklang mit der Berlin Declaration of Open Access und kann als Lizenz für entsprechende Projekte benutzt werden.

Die Verpflichtungen der Nutzer richten sich auf wissenschaftsspezifische Ziele: die Nennung der Urheber, die Möglichkeit des offenen Zugangs durch Dritte und die Beibehaltung einer einheitlichen Zitierweise. Damit wird gesichert, dass die Dokumente trotz einer dezentralen Verbreitung den Urheber und die Originalfundstelle erkennen lassen. Zugangsbeschränkungen und die Umwandlungen offener Dateiformate in nicht-offene Formate sind ausdrücklich untersagt.

Die DiPP Lizenzen sind juristisch geprüft. Sie bilden damit eine tragfähige rechtliche Grundlage für E-Journals und sonstige Projekte, bei denen Dokumente im Internet frei gegeben werden sollen.

Antwort zeigen oder verstecken Wie unterscheiden sich die drei DIPP-Lizenzmodule?

Die drei Lizenzmodule unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang der gewährten Nutzungsrechte und insbesondere bei zwei Fragen: (1) die Frage der körperlichen Verbreitung, insbesondere in Printmedien und (2) die Veränderbarkeit der Werke.

(1) Die „Digital Peer Publishing Lizenz“ und die „Modulare DiPP Lizenz“ gestatten lediglich die Weitergabe der Werke in elektronischer Form, insbesondere das Bereithalten zum Download. Damit soll die elektronische Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen gefördert werden. Dagegen gestattet die „Freie DiPP Lizenz“ auch die Weitergabe in körperlicher Form, insbesondere in Printmedien.

(2) Ein weiterer Unterschied zwischen den Lizenzen betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang die Werke verändert werden dürfen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Arbeiten geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die „Freie DiPP Lizenz“ gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk geeignet. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als „Urheber“ des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen müssen veränderte Versionen des Werks ebenfalls nach den Bestimmungen der „Freien DiPP Lizenz“ durch jedermann genutzt werden dürfen, sobald diese veröffentlicht werden. Damit wird sichergestellt, dass der Urheber der veränderten Version nicht einseitig von der Freigiebigkeit der Ursprungsautoren profitiert, sondern auch seine Version für die weitere Entwicklung zur Verfügung stellen muss.

Die „Modulare DiPP Lizenz“ beschreitet einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die „Modulare DiPP Lizenz“ gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Antwort zeigen oder verstecken Welche Nutzungshandlungen darf ein Lizenznehmer vornehmen?

Der Umfang der Nutzungsrechte ist bei den drei DiPP-Lizenzen unterschiedlich weit; es gibt aber einen gemeinsamen Kernbestand an Nutzungsmöglichkeiten.

Eine erste Gemeinsamkeit betrifft diejenigen Nutzungshandlungen, die man bereits nach dem Urheberrechtsgesetz vornehmen darf, ohne dass es einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf. Angesprochen sind damit das Recht auf Privatkopie, das Zitatrecht etc. Diese Rechte fallen nicht in den Regelungsbereich der Lizenzen. Wer entsprechende Nutzungshandlungen vornehmen möchte, braucht sich nicht an die Bedingungen der Lizenzen zu halten.

Gemeinsam ist den Lizenzen zudem das Recht der Lizenznehmer, das Werk in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere das Werk zum Download bereit zu halten, sowie die Befugnis, das Werk in elektronische Datenbanken und sonstige Sammlungen aufzunehmen. Die Nutzer dürfen die nach den Bestimmungen der Lizenzen verfügbaren Dokumente also nicht nur selbst speichern, sondern sie auch in ihr eigenes Webangebot aufnehmen, sei es in isolierter Form, sei als Teil einer Datenbank. Eine solche Nutzung geht über das hinaus, was nach dem Gesetz auch ohne Einverständnis der Rechtsinhaber zulässig ist. Wer die Dokumente entsprechend nutzen möchte, muss einen Lizenzvertrag entsprechend den Bestimmungen der DiPP-Lizenzen abschließen und sich an die Verpflichtungen in den Lizenzen halten.

Im Hinblick auf weitergehende Rechte der Lizenznehmer unterscheiden sich die Lizenzen. Während die DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz nur die elektronische Weitergabe des Werks gestatten, erlaubt die Freie DiPP Lizenz auch die Verbreitung in körperlicher Form, insbesondere als Druckwerk. Damit können entsprechend lizenzierte Werke ohne weiteres von jedem Lizenznehmer auch in Büchern oder Zeitschriften verbreitet werden.

Unterschiede ergeben sich schließlich im Hinblick auf die Veränderungsfreiheit der Nutzer. Die DiPP Lizenz gestattet weder die Veränderung des Werks noch die Verbreitung veränderter Werkfassungen. Das heißt nicht, dass jede Änderung des Werkes verboten ist. Nach dem in Deutschland maßgeblichen deutschen Urheberrechtsgesetz ist eine Veränderung von Werken grundsätzlich zulässig, solange diese nicht veröffentlicht oder verbreitet wird. Dies gilt für alle Werkarten mit Ausnahme von Computerprogrammen und Datenbanken. So ist es beispielsweise urheberrechtlich zulässig, eine Fachveröffentlichung aus dem Internet herunter zu laden und Randbemerkungen in das Dokument einzutragen. Die Verbreitung entsprechender Versionen des Werks ist allerdings verboten und wird auch nicht von der Digital Peer Publishing Lizenz gestattet.

Die Freie DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz sehen hier ein Mehr an Freiheiten für den Nutzer vor. Nach der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz ist auch die Veröffentlichung veränderter Versionen zulässig. Die Freie DiPP Lizenz gestattet jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Modulare DiPP Lizenz gestattet die Veränderung solcher Werkteile, die als veränderbar gekennzeichnet sind, während alle anderen Teile des Werks nicht verändert werden dürfen. Sie beschreitet damit einen Mittelweg zwischen den beiden anderen Lizenzen.

Antwort zeigen oder verstecken Können die DIPP Lizenzen für Beiträge ausländischer Autoren verwendet werden?

Ja. Die Lizenzen sind für international ausgerichtete Veröffentlichungen genauso geeignet wie für rein inländische Angebote. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Lizenzen auch in englischer Sprache rechtsverbindlich vorliegen. Die Lizenzen machen weder einen Unterschied danach, in welcher Sprache ein Werk gefasst ist, noch welche Nationalität sein Autor hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Lizenzen deutsches Recht für anwendbar erklären. Es ist nicht etwa so, dass die eigenen Rechtsverhältnisse stets nach dem Recht der eigenen Nationalität beurteilt werden. Vielmehr bestimmt sich das anwendbare Recht nach anderen Faktoren, beispielsweise dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der an einem Vertrag beteiligten Personen oder dem Ort, an dem urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen werden; auch ist bei Verträgen eine Rechtswahl möglich. Dass die DiPP Lizenzen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Bestünde keine entsprechende Klausel in den Verträgen, so würde jeweils das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers auf die Verträge Anwendung finden. So würde beispielsweise bei einer internationalen Forschungskooperation deutscher, französischer und englischer Wissenschaftler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatland haben und ihre Ergebnisse gemeinsam nach einer DiPP Lizenz veröffentlichen, auf den Werkteil des deutschen Partners deutsches Recht, auf den des Franzosen französisches Recht, auf den des Engländers englisches Recht Anwendung finden. Derselbe Vertragstext müsste also den Anforderungen mehrerer Rechtsordnungen genügen. Um die Rechtsfragen nicht unnötig kompliziert zu gestalten, richten sich die DiPP Lizenzen nach nur einer Rechtsordnung - und zwar der deutschen, weil die Initiative ihren Ursprung in Deutschland hat. Dadurch entstehen aber keine Probleme für Lizenzgeber aus anderen Staaten. Eine entsprechende Rechtswahl wird weltweit akzeptiert und stellt nichts Ungewöhnliches dar.

Die Rechtswahl bezieht sich im Übrigen ohnehin nur auf vertragsrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der Lizenz sowie die Haftung und Gewährleistung. Für die Fragen des Urheberrechts bleibt es dagegen bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Hier ist eine Rechtswahl unzulässig. Das heißt, dass für urheberrechtlich relevante Handlungen auf deutschem Territorium deutsches Recht anzuwenden ist, während bei Handlungen auf französischem Boden das dortige Recht gilt. Im Urheberrecht wird für die Fragen des anwendbaren Rechts also auch nicht auf die Nationalität der Rechtsinhaber abgestellt, sondern auf den Ort der jeweiligen Handlung.

Antwort zeigen oder verstecken Regeln die DIPP Lizenzen die Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erschöpfend oder sind daneben noch weitere Absprachen möglich und notwendig?

Zusätzliche vertragliche Ansprachen sind dann nicht notwendig, wenn der Nutzer nur diejenigen Handlungen vornehmen möchte, die ihm nach der jeweiligen Lizenz gestattet sind. Sofern der Lizenznehmer beispielsweise bei einem nach der DiPP Lizenz verbreiteten Werk lediglich eine unveränderte Übernahme in sein Internetangebot plant, sind keine weiteren vertraglichen Bestimmungen notwendig. Die Lizenz regelt für diesen Fall alle wichtigen Fragen von den Rechten der Nutzer, über die Modalitäten der Nutzung (Namensnennung etc.) bis zu den Fragen der Haftung und Gewährleistung.

Wünscht der Nutzer dagegen, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach der jeweiligen Lizenz nicht gestattet sind, so bedarf es einer zusätzlichen Absprache zwischen den Parteien. Man stelle sich etwa den Fall eines Dokuments vor, welches nach Maßgabe der Modularen DiPP Lizenz genutzt werden darf. Wünscht der Nutzer hier eine Veröffentlichung in einer in gedruckter Form erscheinenden Fachzeitschrift, so muss er den Lizenzgeber um eine besondere Erlaubnis ersuchen. Der Lizenzgeber kann diese ohne weiteres erteilen, und zwar auch gegen Zahlung einer besonderen Lizenzgebühr, ohne dass hierin ein Verstoß gegen die Modulare DiPP Lizenz liegen würde. Die Lizenz verbietet es dem Lizenzgeber nicht, weitere Lizenzen zu anderen Konditionen zu vergeben.

Entsprechende Lizenzmodelle ("Dual Licensing") sind im Bereich Open Source Software weit verbreitet; sie ermöglichen es dem Lizenzgeber trotz der Freigabe seines Werks unter einer freien Lizenz, ein Geschäftsmodell auf der Basis von Lizenzgebühren zu etablieren. Ein bekanntes Beispiel bietet die Datenbanksoftware MySQL, die einerseits nach einer freien Softwarelizenz (GNU GPL), andererseits aber auch unter herkömmlichen Lizenzbedingungen vertrieben wird.

Antwort zeigen oder verstecken Dürfen die Lizenztexte der DIPP-Lizenzen verändert werden?

Die DiPP-Lizenzen sind als Sprachwerke selbst urheberrechtlich geschützt, so dass sie nur dann in unveränderter oder veränderter Form verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Inhaber der Rechte an dem Lizenztext ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die verschiedenen DiPP-Lizenzen gewähren die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung nur für eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in unveränderter Form (vgl. § 13 Abs. 3 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 16 Abs. 2 der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz). Ein Recht zur Nutzung in veränderter Form wird hingegen nicht eingeräumt. Die Lizenztexte der DiPP-Lizenz dürfen daher grundsätzlich nur in unveränderter Form genutzt werden.

Einer der wesentlichen Gründe, warum eine Nutzung veränderter DiPP-Lizenzen nicht gestattet ist, liegt darin begründet, dass sich ein einheitliches Verständnis davon bilden soll, was der Inhalt der jeweiligen DiPP-Lizenz ist. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung in viele ähnliche, aber doch nicht identische Lizenzen, deren Konsistenz untereinander nicht immer gegeben ist.

Antwort zeigen oder verstecken Hat die DIPP-Lizenz bei geförderten E-Publishing Projekten über die Förderungsdauer hinaus Gültigkeit?

Mit der Veröffentlichung eines Werkes unter einer DiPP-Lizenz macht der Rechtsinhaber ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in der jeweiligen Lizenz angegebenen Bedingungen. Dieses Angebot kann von jedem durch Vornahme der gestatteten Handlungen angenommen werden. Dem Lizenznehmer wird sodann ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

Daraus, dass ein "zeitlich unbeschränktes" Nutzungsrecht eingeräumt wird, folgt zunächst, dass die bereits abgeschlossenen DiPP-Lizenzen nicht mit Ablauf der Förderungsdauer ihre Gültigkeit verlieren. Darüber hinaus bleibt nach Ablauf der Förderungsdauer das Angebot an jedermann auf Abschluss einer DiPP-Lizenz grundsätzlich bestehen. Daher können auch anschließend noch neue Interessenten die Rechte aus der DiPP-Lizenz erhalten.

Antwort zeigen oder verstecken Welche Beispiele gibt es für "offene Dateiformate"?

Die verschiedenen DiPP-Lizenzen beschreiben "offene Dateiformate" als Dokumentenformate, die in einem für jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben sind und von jedermann ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computerprogramm implementiert werden dürfen. Beispiele für offene Dateiformate sind zum Beispiel

  • ASCII,
  • HTML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format,
  • XML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format.

Kein "offenes Dateiformat" ist demgegenüber zum Beispiel .doc.

Offene Dateiformate werden in den DiPP-Lizenzen in verschiedener Weise gegenüber anderen Dateiformaten privilegiert. Eine Konvertierung aus einem offenen in ein nicht-offenes Dateiformat ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, während umgekehrt die Dokumente jederzeit von einem nicht-offenen in ein offenes Dateiformat konvertiert werden dürfen. Auch bestehen bei offenen Dateiformaten Ausnahmen von den in den Lizenzen teilweise enthaltenen grundsätzlichen Erfordernissen der Übernahme von Metadaten und der Beibehaltung digitaler Signaturen. So dürfen bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DiPP Lizenz Signaturen und Metadaten entfernt werden, wenn dies zur Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist, während entsprechende Privilegien bei nicht-offenen Dateiformaten nicht bestehen.

Die Privilegierung von offenen Dateiformaten verfolgt den Zweck, einen freien Austausch von Daten unabhängig von der konkreten Ausrüstung der Computer sicherzustellen.

Nach oben

Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Webseiten benutzerfreundlicher zu gestalten und um Zugriffsstatistiken zu erheben. Durch die Nutzung unserer Webseiten akzeptieren Sie die Speicherung von Cookies. Zum Impressum

mehr erfahren Cookies akzeptieren