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Gewährleistung und Haftung

Antwort zeigen oder verstecken Welche Gewährleistungspflichten hat der Autor bzw. der Herausgeber gegenüber einem Lizenznehmer, der die Werke elektronisch publiziert?

Unter Gewährleistung versteht man das Einstehenmüssen für die Vertragsgemäßheit der vereinbarten Leistung. Gewährleistungspflichten kommen in Betracht zwischen den Parteien der jeweiligen DIPP-Lizenzen, also dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Lizenzgeber können dabei entweder der oder die Autoren sein oder aber der Herausgeber, der sich zunächst die ausschließlichen Nutzungsrechte hat abtreten lassen und sodann das Werk unter eine DIPP-Lizenz stellt.

Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer zunächst dafür einstehen, dass das Werk frei ist von Rechten Dritter, die einer Nutzung des Werkes in dem in der Lizenz beschriebenen Umfang entgegenstehen. Da die Einräumung der Rechte aus der Lizenz nicht an die Zahlung einer Lizenzgebühr gekoppelt ist, wird in der juristischen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen, dass insoweit von vornherein lediglich ein abgemilderter Gewährleistungsmaßstab gilt, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch etwa bei der Schenkung und bei der Leihe kennt: Die Gewährleistung des Lizenzgebers beschränkt sich auf das "arglistige" Verschweigen von Mängeln. "Arglistig" ist ein Verschweigen dabei dann, wenn der Empfänger eine Aufklärung nach Treu und Glauben erwarten durfte. Dieser Haftungsmaßstab wird in den verschiedenen DIPP-Lizenzen auch noch einmal ausdrücklich festgeschrieben (vgl. § 11 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 13 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Darüber hinaus kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unter Umständen - gerade bei wissenschaftlichen Fachbeiträgen - auch für die inhaltliche Richtigkeit der Beiträge zu haften haben. Allerdings muss der Lizenzgeber auch hier, da er die Werke lizenzgebührenfrei überlässt, ebenfalls nur für Fälle der Arglist einstehen. Dies wird auch in den DIPP-Lizenzen noch einmal ausdrücklich geregelt (vgl. § 11 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 13 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Antwort zeigen oder verstecken Wer hat dafür einzustehen, wenn die lizenzierten Inhalte Rechte Dritter verletzen (z.B. Persönlichkeitsrechte) oder sachliche Unrichtigkeiten enthalten?

Die lizenzierten Inhalte können in unterschiedlicher Weise in Rechte Dritter eingreifen. So können Berichte über Personen deren Persönlichkeitsrechte verletzen, oder die Werke können urheberrechtlich geschützte Beiträge Dritter enthalten. In diesen Fällen stehen den jeweiligen verletzten Rechtsinhabern Unterlassungsansprüche zu, die kein Verschulden des Anspruchsgegners voraussetzen und grundsätzlich gegenüber jedem geltend gemacht werden können, der die Rechte verletzt oder der an einer Verletzung mitwirkt (gegenüber Letzterem nur, wenn eine zumutbare Möglichkeit besteht, die weitere Rechtsverletzung zu verhindern). Entsprechende Ansprüche können sowohl gegenüber den Urhebern geltend gemacht werden, als auch gegenüber Lizenznehmern, also denen, die aufgrund ihrer Befugnis aus der DIPP-Lizenz das Werk verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen ein Verschulden voraus. Dabei reicht ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verletzers, denn gegenüber Dritten ist der Haftungsmaßstab nicht beschränkt. Hier wird man im Hinblick auf die Bewertung von "Fahrlässigkeit" für Urheber DIPP-lizenzierter Werke, denen die vollständige Kontrolle über den Entstehungsprozess des Werks obliegt, einen strengeren Maßstab anzuwenden haben als für die Lizenznehmer.

Keineswegs klare Grenzen bestehen zur Zeit noch hinsichtlich der Frage einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der in dem Werk vermittelten Informationen. Insoweit hängt es maßgeblich von der Art des jeweiligen Beitrags ab, ob und in welchem Umfang den inhaltlichen Angaben des Beitrags ohne weitere Nachprüfung Glauben geschenkt werden durfte und inwieweit die jeweiligen Inhalte zur Umsetzung in der Außenwelt bestimmt sind. Bei konkreten Anleitungen zur Medikamentendosierung wird man völlig andere Maßstäbe anlegen müssen als bei kurzen Skizzen über eine neue wissenschaftliche Theorie.

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