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Veränderung von lizenzierten Werken

Antwort zeigen oder verstecken Dürfen Änderungen an den Werken vorgenommen werden, die einer DIPP Lizenz unterstellt werden?

Im Hinblick auf Änderungen des Werks unterscheiden sich die drei DIPP-Lizenzen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Studien geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die Freie DIPP Lizenz gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit geeignet für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als "Urheber" des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen ist mit Blick auf die Gefahr von entstellenden Veränderungen des Werks darauf zu achten, dass die Urheber des Werks einer Lizenzierung nach der Freien DIPP-Lizenz stets auch persönlich zustimmen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Lizenz und aus der gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz leicht abgewandelten Definition des Lizenzgebers in § 1 (b).

Die Modulare DIPP Lizenz beschreitet, was die Veränderbarkeit des Werks betrifft, einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die Modulare DIPP Lizenz gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Antwort zeigen oder verstecken Was ist eine "veränderte Version"?

Unter einer veränderten Version des Werks ist jede Fassung des Werks zu verstehen, in der Modifikationen vorgenommen worden sind, also zum Beispiel Kürzungen, Erweiterungen oder Ersetzungen von Passagen des Werks gegen andere Inhalte. Als eine Veränderung ist auch die Übersetzungen von Sprachwerken in andere Sprachen anzusehen. Veränderungen können schließlich auch durch die Zusammenstellung eines Werks mit anderen Werkarten entstehen. Beispiele hierfür sind die Einfügung von Bildern in einen Text und die Vertonung eines Textes.

Nach der Definition in den DIPP-Lizenzen sind solche Modifizierungen des Werks nicht als "veränderte Version" anzusehen, die in den Bereich der freien Benutzung fallen. Der Begriff der "freien Benutzung" entstammt dem deutschem Urheberrechtsgesetz (§ 24). Sofern ein Werk zwar auf einem anderen Werk basiert, sich aber von diesem soweit abhebt, dass das vorbestehende Werk hinter dem neu entstandenen verblasst, so ist eine Zustimmung des Inhabers der Rechte am vorbestehenden Werk für die Veröffentlichung des neuen Werks nicht erforderlich. Die Grenzen zwischen veränderter Version und freier Benutzung sind fließend. Die Gerichte beurteilen entsprechende Fälle anhand des nicht sehr aussagekräftigen Kriteriums des "Verblassens des vorbestehenden Werks hinter dem neuen Werk". Hier bedarf es einer Betrachtung im Einzelfall, um letzte Sicherheit zu gewinnen. In Zweifelsfällen ist es angeraten, sich an den Urheber bzw. seine Rechtsnachfolger zu wenden, um eine entsprechende Erlaubnis zu erhalten.

Antwort zeigen oder verstecken Welche Pflichten hat der Bearbeiter eines Beitrags, der unter einer DIPP-Lizenz steht?

Zunächst: Die Verbreitung von Bearbeitungen, also die veränderten Versionen des Werks ist nur nach der Freien und nach der Modularen DIPP-Lizenz gestattet, so dass sich die Frage der Verpflichtungen des Bearbeiters auch nur bei diesen Lizenzen stellt.

Wer veränderte Versionen des Werks verbreiten möchte, hat zunächst die allgemeinen Pflichten zu erfüllen, die jeder Lizenznehmer zu erfüllen hat (vgl. die Frage "Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer von Werken unter einer DIPP-Lizenz?").

Hinzu kommen einige besondere Pflichten, die nur denjenigen treffen, der eine Bearbeitung des Werks verbreiten möchte. Für die Modulare DIPP-Lizenz beziehen sich diese Pflichten stets nur auf die veränderbaren Werkteile.

Die erste Pflicht betrifft die Nennung der Urheber des vorbestehenden Werks. Diese dürfen bei der Verbreitung einer Bearbeitung nicht mehr als Urheber des Werks bezeichnet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die ursprünglichen Urheber mit Versionen des Werks in Verbindung gebracht werden, die ihren eigenen inhaltlichen oder qualitativen Anforderungen nicht entsprechen. Allerdings ist auf die Urheber des vorbestehenden Werks in geeigneter Form hinzuweisen, etwa durch einen Vermerk "Basierend auf einem Werk von xy" in einer Fußnote oder in einer Notiz am Anfang oder Ende des Werks.

Eine weitere Pflicht betrifft die Angabe der Originalfundstelle. Sowohl der Nutzer des Werks als auch der Autor des vorbestehenden Werks haben ein Interesse daran, dass der Nutzer neben der bearbeiteten Version auch das Ursprungswerk bekommen kann. Die Lizenzen verpflichten deswegen den Bearbeiter des Werks, stets auch die Fundstelle anzugeben, an der der Bearbeiter das Werk in der für die Bearbeitung verwendeten Form gefunden hat.

Die weitreichendste Verpflichtung des Bearbeiters betrifft die Lizenzierung der veränderten Version. Die DIPP-Lizenzen möchten rechtliche und technische Hürden für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen möglichst weitgehend abbauen. Sie schreiben deswegen vor, dass veränderte Versionen wiederum nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Lizenz verbreitet werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass sich Lizenznehmer nicht einseitig an frei verfügbaren Dokumenten bedienen, um danach ihre Fortentwicklungen nach restriktiven Lizenzbestimmungen zu nutzen. Diese Verpflichtung zur wechselseitigen Freigabe von Dokumenten lehnt sich an vergleichbare Lizenzklauseln im Softwaresektor an. Eine so genannte "Copyleft"-Klausel findet sich beispielsweise in der für die Entwicklung und den Vertrieb des Betriebssystems Linux maßgeblichen Lizenz, der GNU General Public License. Die Copyleft-Klausel greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich bei den hinzugefügten Werkteilen um ein neues selbstständiges Werk handelt, welches auch isoliert in sinnvoller Weise genutzt werden kann.

Schließlich trifft den Bearbeiter auch eine besondere Pflicht im Hinblick auf die History, d.h. die dem Werk beigefügten Informationen zum Werk. Der Bearbeiter ist verpflichtet, in der History kurz zu beschreiben, welche Veränderungen er am Werk vorgenommen hat. Dadurch soll auch im Nachhinein nachvollziehbar bleiben, wer welche Änderungen am Werk vorgenommen hat.

Antwort zeigen oder verstecken Muss der Originalurheber genannt werden, wenn ein Beitrag verändert wird?

Nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz darf das Werk in jeder beliebigen Weise verändert werden. Die Modulare DIPP-Lizenz lässt eine entsprechende Veränderung an bestimmten Werkteilen zu. Es ist für den Urheber des Originaldokuments also kaum zu kontrollieren, welche Veränderungen an seinem Werk vorgenommen werden und ob diese Veränderungen seinen Qualitätsanforderungen oder sonstigen inhaltlichen Vorstellungen entsprechen. Dies birgt ein hohes Risiko für die geistig-persönlichen Interessen des Urhebers. Wer möchte schon als Autor auf einem Dokument angegeben sein, welches den eigenen inhaltlichen oder qualitativen Vorstellungen nicht entspricht?

Die DIPP-Lizenzen sehen vor dem Hintergrund dieser Interessenlage vor, dass der Urheber des vorbestehenden Werks bei der Verbreitung veränderter Versionen nicht als Urheber dieser veränderten Version genannt werden darf. Dadurch ist sichergestellt, dass der Urheber nicht mit Werken in Verbindung gebracht wird, die nicht seinem Verantwortungsbereich entstammen.

Damit gleichwohl deutlich wird, dass es sich bei dem Werk um keine vollständige Neuschöpfung des Bearbeiters handelt, ist dieser verpflichtet, zum einen ausdrücklich auf die Vorarbeiten des Ursprungsautor hinzuweisen; zum anderen muss angegeben werden, wo das Originaldokument erhältlich ist. Damit wird die Verbindung des Werks zum Originalurheber - wenn auch in abgeschwächter Form - aufrechterhalten und dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, das Werk in seiner Ursprungsfassung zu finden.

Antwort zeigen oder verstecken Dürfen Metadaten geändert oder entfernt werden?

Mit Metadaten, also Daten zur Beschreibung einer Informationsressource, können Informationen unter anderem sortiert, archiviert und auffindbar gemacht werden. Metadaten werden vielfach als wesentliches Hilfsmittel angesehen, den wachsenden Bestand an Informationen künftig sachgerecht strukturieren und organisieren zu können. Dies gilt namentlich dort, wo bestimmte Metadatenstrukturen einheitlich verwendet werden.

Die unterschiedlichen DIPP-Lizenzen gehen sehr verschieden mit der Frage der Veränderbarkeit von Metadaten um. Eine solche Differenzierung ist erforderlich, da sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten, die die Lizenzen für die Veränderung des jeweiligen Werkes gewähren, auch die betroffenen Interessen bei Eingriffen in die das jeweilige Dokument beschreibenden Metadaten ändern.

Die Digital Peer Publishing License gestattet eine Veränderung des Dokuments nicht. Der Inhalt der Informationsressource bleibt damit stets unverändert, so dass eine einheitliche und gleichbleibende Beschreibung der Inhalte durch Metadaten möglich ist. Um eine möglichst leichte Auffindbarkeit des Dokuments zu gewährleisten, sieht die Digital Peer Publishing Lizenz daher im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Von diesem Grundsatz gibt es in § 6 der Lizenz allerdings zwei Ausnahmen. Einerseits dürfen Metadaten entfernt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Konvertierung des Werkes in ein offenes Dateiformat vornehmen zu können. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bestimmte Dateiformate eine zusätzliche Metadatenebene nicht selbst zur Verfügung stellen. Damit eine Konvertierung dennoch möglich bleibt, wird auf das grundsätzliche Erfordernis der Beibehaltung von Metadaten verzichtet. Andererseits dürfen die Metadaten an Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten Auffindbarkeit oder der Standardisierung von Metadatenstrukturen dient. Dieses Erfordernis trägt der Tatsache Rechnung, dass es - jedenfalls derzeit - noch kein flächendeckend verwendetes Metadatenmodell gibt, welches eine einheitliche Erfassung ermöglicht. Hier soll der Nutzer die Metadaten des Dokuments so anpassen können, dass die Informationen in anderen Metadatenmodellen optimal verfügbar gemacht werden können.

Die freie DIPP-Lizenz gestattet dem Lizenznehmer, das Werk in beliebiger Weise zu verändern und es auch in veränderter Form zu vervielfältigen und zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz eine über den gesamten Lebenszyklus des Dokuments gültige Metadatenbeschreibung nicht erfolgen kann. Diese würde in dem Moment unrichtig, in dem ein anderer Änderungen an dem Dokument vornimmt und diesem einen neuen Titel gibt. Derart unrichtige Metadaten sind aber nicht nur unbrauchbar. Vielmehr können Sie auch die Auffindbarkeit des Originaldokuments erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grunde sieht die Freie DIPP-Lizenz überhaupt keine speziellen Regelungen zu Metadaten vor und ermöglicht damit im Grundsatz auch Änderungen und Löschungen der Metadaten. Einige Beschränkungen ergeben sich jedoch aus den allgemeinen Regelungen der Lizenz: Zum Schutz des Originalurhebers ist vorgesehen, dass dieser nicht als Urheber des veränderten Werkes bezeichnet werden darf. Ihm soll nicht eine Bearbeitung zugeschrieben werden, die er in dieser Art und Weise nicht selbst verfasst hat. Außerdem ist der Titel des Werkes zu verändern, damit eine deutliche Unterscheidbarkeit eintritt. Beides gilt selbstverständlich auch für beigefügte Metadaten. Im Übrigen ist der Lizenznehmer aber in seiner Entscheidung frei, ob er in seine Bearbeitung überhaupt Metadaten aufnehmen soll und welchen Modellen diese Metadaten folgen. Um die Lizenz nicht durch zu viele Regelungen unübersichtlich zu machen, wurde auch - anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz - auf eine Pflicht zur Beibehaltung der bestehenden Metadaten beim unveränderten Vertrieb verzichtet. Die Freie DIPP-Lizenz ist gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz damit nicht nur hinsichtlich der Gestattung von Bearbeitungen sondern auch hinsichtlich des Umgangs mit Metadaten "freier".

Die Modulare DIPP-Lizenz beschreitet einen Mittelweg zwischen der Digital Peer Publishing Lizenz und der Freien DIPP-Lizenz. Veränderungen des Werkes sind gestattet, aber ausschließlich hinsichtlich der ausdrücklich als "veränderbar" gekennzeichneten Werkteile. In Bezug auf die nicht-veränderbaren Teile besteht damit - wie bei der Digital Peer Publishing Lizenz - eine Beständigkeit der Inhalte, so dass hier Metadaten mit alleinigem Bezug auf diese Werkteile ihre Beschreibungsfunktion stets beibehalten. Insofern sieht auch die Modulare DIPP-Lizenz im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Soweit sich die Metadaten (auch) auf die frei veränderbaren Werkteile beziehen, sind sie hingegen beliebig veränderbar und dürfen auch ohne weiteres entfernt werden.

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