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Rechte und Pflichten bei der Verwendung von DIPP-Lizenzen

Antwort zeigen oder verstecken Welche Rechte habe ich als Lizenznehmer unter den verschiedenen DIPP-Lizenzen?

Werke, die unter einer DIPP-Lizenz stehen, dürfen nicht beliebig genutzt werden. Die verschiedenen DIPP-Lizenzen gewähren vielmehr jeweils nur bestimmte, wenn auch teilweise sehr weitreichende Rechte.

Werke, die unter der "Digital Peer Publishing Lizenz" stehen, dürfen vom Lizenznehmer zeitlich und räumlich unbeschränkt in elektronischer Form vervielfältigt, Dritten auf elektronischem Weg übermittelt (z.B. per E-Mail) und im Internet und in anderen Netzwerken zum Download bereit gestellt werden; darüber hinaus dürfen die Werke in elektronische Datenbanken oder andere Sammlungen eingestellt werden. Das Werk darf damit elektronisch archiviert und auf elektronischem Wege transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Der "körperliche" Vertrieb, also etwa der Vertrieb in Buchform oder als Zeitschriftenartikel, ist unter dieser Lizenz hingegen nicht gestattet. Insoweit soll der Urheber die Möglichkeit behalten, gezielt exklusive Rechtseinräumungen vorzunehmen (siehe die Frage "Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DIPP-Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?"). Auch die Weitergabe veränderter Versionen wird durch diese Lizenz nicht gestattet.

Die "Modulare DIPP-Lizenz" gewährt dem Lizenznehmer sämtliche Rechte, die auch die "Digital Peer Publishing Lizenz" gewährt. Werke, die unter der "Modularen DIPP-Lizenz" stehen, dürfen von jedem Lizenznehmer auf elektronischem Wege vervielfältigt, übermittelt und zum Download bereitgestellt sowie in elektronische Datensammlungen aufgenommen werden. Eine Verwertung in körperlicher Form, also etwa als Buch, ist - wie bei der "Digital Peer Publishing Lizenz" - nicht zulässig. Darüber hinaus gewährt die "Modulare DIPP-Lizenz" zusätzliche Rechte. Denn sie gestattet, wenn auch beschränkt, den Vertrieb von veränderten Versionen. Der Lizenzgeber kann einzelne Abschnitte des Werkes als "veränderbare Werkteile" kennzeichnen. Diese können dann vom Lizenznehmer verändert und die veränderte Version vertrieben werden.

Die "Freie DIPP-Lizenz" sieht sehr viel weiterreichende Rechtseinräumungen vor als die anderen beiden Lizenzen. Das Werk darf nicht nur in elektronischer Form archiviert, transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Die Lizenz gewährt vielmehr auch das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Werk auf beliebigen Trägermedien, insbesondere in Druckform, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hinzu kommt, dass die Freie DIPP-Lizenz auch den Vertrieb veränderter Versionen des Werkes umfassend gestattet. Unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen wird es jedermann gestattet, Änderungen an dem Werk vorzunehmen und das Werk in dieser veränderten Form Dritten zugänglich zu machen oder ihnen in sonstiger Weise zu überlassen.

Antwort zeigen oder verstecken Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DIPP-Lizenzen?

Die DIPP-Lizenzen enthalten Pflichten, die in allen Lizenzen wiederkehren. Daneben werden dem Lizenznehmer in den verschiedenen Lizenzen unterschiedliche Pflichten abverlangt. Dies korrespondiert mit der unterschiedlichen Reichweite der Rechte in den verschiedenen Lizenzen.

Folgende Pflichten bestehen bei allen DIPP-Lizenzen:

  • Die weitere Nutzung durch Dritte darf nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen beschränkt werden.
  • Dokumente, die der Lizenznehmer in einem offenen Dateiformat erhalten hat, dürfen - von Ausnahmen abgesehen - nicht in ein nicht-offenes Dateiformat konvertiert und sodann in dieser Form vertrieben werden.
  • Bei einem unveränderten Vertrieb des Werkes sind die Urheber- und Copyrightvermerke der Autoren und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte unverändert zu übernehmen.
  • Bei der Einbindung unveränderter Werke in ein umfassenderes Gesamtangebot (Datenbank etc.) muss eine Nennung von Urhebern und Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte in angemessener und üblicher Weise sichergestellt werden.
  • Beim Vertrieb unveränderter Versionen dürfen Hinweise auf die Originalfundstelle grundsätzlich nicht verändert oder entfernt werden.
  • Wird das Werk in der durch die jeweilige Lizenz gestatteten Art und Weise weitergegeben oder zugänglich gemacht, so ist stets der Text der jeweils einschlägigen DIPP-Lizenz in englischer und deutscher Sprache beizufügen oder aber darauf hinzuweisen, wo dieser dauerhaft im Internet abrufbar ist.
  • Hinweise auf die jeweilige Lizenz, die der Rechtsinhaber dem Werk hinzugefügt hat, dürfen nicht entfernt werden.
  • Bei einem veränderten Vertrieb des Werkes ist - soweit vorhanden - die vollständige History, also die Beschreibung über die Entstehung des Werkes, beizufügen.

Zu diesen Pflichten treten bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DIPP-Lizenz besondere Pflichten für den Umgang mit digitalen Signaturen und mit Metadaten hinzu:

  • Beim Vertrieb unveränderter Werke bzw. Werkteile, dürfen digitale Signaturen, welche die Echtheit oder Herkunft bestätigen, nicht entfernt werden, es sei denn, dies ist zur Konvertierung in offene Dateiformate erforderlich.
  • Metadaten, die sich auf unveränderte Werke oder Werkteile beziehen, dürfen grundsätzlich nicht entfernt oder verändert werden. Ausnahmen gelten, wenn eine Entfernung zum Zwecke der Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist oder die Anpassung an andere Metadatenmodelle Änderungen erforderlich macht.

Schließlich bestehen bei der Modularen DIPP-Lizenz und bei der Freien DIPP-Lizenz bestimmte Pflichten, die mit der dort gewährten Veränderungsfreiheit korrespondieren:

  • Die Urheber der ursprünglichen Werke oder Werkteile dürfen nicht als Urheber der Veränderungen bezeichnet werden. Es ist aber in geeigneter Weise auf den ursprünglichen Urheber hinzuweisen (z.B. "basierend auf").
  • Es ist darauf hinzuweisen, wo man die unveränderte Vorversion des Dokuments erhalten hat (Internetadresse o.ä.).
  • Veränderte Werke bzw. Werkteile sind, wenn es sich nicht ausnahmsweise bei den hinzugefügten Werkteilen um selbständige Werke handelt, ebenfalls unter dieselbe Lizenz zu stellen, unter der auch der Bearbeiter das Originalwerk erhalten hat.

Bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich um ein sogenanntes Copyleft, also um eine Klausel, die sicherstellen soll, dass sämtliche Bearbeitungen des Werks stets unter derselben DIPP-Lizenz stehen.

Antwort zeigen oder verstecken Müssen Werke unter einer DIPP-Lizenz jedem überlassen werden, der darum bittet?

Nein. Eine Überlassungspflicht wird in den DIPP-Lizenzen nicht aufgestellt. Vielmehr heißt es dort übereinstimmend (§ 3 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 4 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz):

"Dieser Lizenzvertrag begründet für Sie keine Pflicht zur Nutzung. Sie entscheiden, ob und wem Sie eine Kopie des Werks geben oder auf elektronischem Weg übermitteln. Sie können das Werk daher ohne weiteres auch in internen Netzen (Intranet) zur Verfügung stellen oder lediglich einzelnen Personen Kopien geben."

Antwort zeigen oder verstecken Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?

Grundsätzlich ja. Die DIPP-Lizenzen gestatten die Weitergabe des Werks zwar nur unter bestimmten Bedingungen. Hierzu gehört aber nicht die Verpflichtung der Lizenznehmer, das Werk kostenfrei weiterzugeben. Was allerdings kostenfrei erfolgt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk. Was bedeutet das im Einzelnen?

Bei der Überlassung von Werken auf der Grundlage der DIPP-Lizenzen sind grundsätzlich zwei Vertragsgegenstände zu unterscheiden: das Werk selbst, d.h., die elektronische oder körperliche Kopie des Werks, und die Rechte am Werk, d.h., die Befugnis des Lizenznehmers das Werk weiterzugeben oder zu verändern. Die Rechtseinräumung durch den Lizenzgeber erfolgt stets lizenzgebührenfrei. Den Lizenznehmern dürfen folglich für das Recht, das Werk selbst zu verbreiten, keine Gebühren abverlangt werden. Alle drei Lizenzen sehen dies in § 2 Abs. 1 ausdrücklich vor. Diese Verpflichtung zur lizenzgebührenfreien Rechtseinräumung trifft in erster Linie den oder die ursprünglichen Lizenzgeber. Benutzen sie die DIPP-Lizenzen für die Verbreitung von Werken, so können sich die Lizenznehmer dagegen wehren, wenn ihnen entgegen den Bestimmungen der Lizenzen doch Lizenzgebühren abverlangt werden. Der Passus kann aber auch Lizenznehmer verpflichten, sofern diese nach den Bestimmungen der Freien oder der Modularen DIPP-Lizenz dazu verpflichtet sind, ihre veränderten Versionen des Werks nach den Bestimmungen der Lizenzen frei zu geben, vgl. § 8 Freie DIPP-Lizenz bzw. Modulare DIPP-Lizenz. Bei entsprechenden Freigabe dürfen keine Lizenzgebühren von Dritten verlangt werden, wenn diese das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenzen ihrerseits nutzen wollen.

Hiervon zu trennen ist die Überlassung des Werks als solchem. Die DIPP-Lizenzen verbieten es den Lizenznehmern nicht, für die Überlassung des Werks selbst ein Entgelt zu verlangen. Hierbei geht es dann nicht um die Rechte des Erwerbers am Werk, insbesondere seine Befugnis, das Werk seinerseits weiterzugeben. Vielmehr bezieht sich das Entgelt ausschließlich auf die Herstellung und Überlassung der Kopie als solches. Entgelte dieser Art sind nach den DIPP-Lizenzen ausdrücklich gestattet, vgl. § 3 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz, § 4 Abs. 2 der Freien DIPP Lizenz und § 4 Abs. 2 der Modularen DIPP Lizenz.

Hierzu ein Beispiel: Der Verlag V verbreitet ein nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz lizenziertes Werk als Buch. Bei der Buchveröffentlichung handelt es sich um eine Übersetzung eines Originaltexts, den der Verlag im Internet gefunden hat. Es ist dem Verlag hier ausdrücklich gestattet, das Buch zu einem beliebigen Preis im Buchhandel zu verkaufen. Für die Überlassung des Werks als solchem darf nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz ein beliebiges Entgelt verlangt werden. Der Verlag ist hier allerdings nach § 8 der Lizenz dazu verpflichtet, seine Bearbeitung des Werks - die Übersetzung - ebenfalls nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz zu verbreiten. Daraus folgt, dass jeder x-beliebige andere Verlag das Werk ebenfalls verbreiten kann, sofern er sich an die Bestimmungen der Lizenz hält. Für die Einräumung der Rechte nach der Lizenz darf der Verlag V keine Gebühren verlangen. Die Regelung verhindert dennoch mittelbar, dass Werke zu unrealistischen Preisen weitergegeben werden. Verlangt der V einen unverhältnismäßig hohen Preis, so wird sich vielleicht ein anderer Verlag finden, der das Werk günstiger auf den Markt bringt; zudem kann es im Internet kostenlos angeboten werden.

Für die Weitergabe des Werks als solchem darf nicht nur bei körperlichen Kopien ein Entgelt verlangt werden. Auch bei der Zurverfügungstellung elektronischer Kopien darf jeder Lizenznehmer ein Entgelt verlangen. Ist dieses zu hoch, so wird sich bald auch eine günstigere oder sogar kostenlose Möglichkeit im Internet ergeben, das Werk zu erhalten. Der Markt verhindert hier einen Missbrauch.

Antwort zeigen oder verstecken Erlauben die DIPP-Lizenzen das Angebot von (kostenpflichtigen) Print-on-demand-Diensten?

Unter einem Print-on-demand-Dienst wird hier das Angebot eines Verlags, eines Herausgebers oder jeder sonstigen Person verstanden, ein Werk auf Anfrage einzelner Personen als körperliche Kopie zu versenden. Gerade bei lediglich online verfügbaren E-Journals kann ein entsprechendes Angebot auf Interesse stoßen und damit für den Dienstanbieter wirtschaftlich interessant sein.

Aus der Antwort auf die vorige Frage "Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?" ergibt sich, dass für die Weitergabe einer Kopie des Werks grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden darf, unabhängig davon, ob es sich um eine elektronische oder körperliche Kopie des Werks handelt. Es darf also auch bei einem Print-on-demand-Dienst ein Entgelt für die Überlassung der ausgedruckten Kopien des Werks verlangt werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verlag, Herausgeber oder sonstige Anbieter eines entsprechenden Dienstes überhaupt zu einer Verbreitung von körperlichen Werkkopien berechtigt ist - unabhängig von der Frage, ob ein Entgelt verlangt werden darf oder nicht. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DIPP Lizenz gestatten nur die Weitergabe elektronischer Kopien des Werks. Bei einem Print-on-demand-Dienst werden aber körperliche Kopien weitergeben. Sofern sich dieser Dienst an die Allgemeinheit richtet, d.h., grundsäzlich an jedermann entsprechende Kopien versandt werden, handelt es sich um eine öffentliche Verbreitung körperlicher Werkstücke, die nicht auf der Grundlage der beiden Lizenzen möglich ist. Der Anbieter entsprechender Dienste bedarf deswegen zusätzlicher Rechte und muss sich von den Rechtsinhabern in Zusatzvereinbarungen auch ein Recht zum Vertrieb körperlicher Kopien einräumen lassen. Nach der Freien DIPP Lizenz ist ein entsprechender Dienst dagegen ohne weiteres möglich. Da nach den Bestimmungen dieser Lizenz auch die Verbreitung körperlicher Kopien gestattet ist, können in diesem Fall Print-on-demand-Dienste auch ohne Zusatzvereinbarungen angeboten werden.

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