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Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird?

Das Gesetz gewährt in erster Linie dem Urheber die umfassende Verwertungsrechte am Werk. Ihm steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher oder in unkörperlicher Form zu verwerten. Erfasst sind dabei unter anderem die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Er ist es daher, der grundsätzlich entscheiden darf, ob sein Werk unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird und welche Lizenz verwendet werden soll.

Der Urheber hat die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Nutzungsrechte können - wie bei den DIPP-Lizenzen - als einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte ausgestaltet sein und ihrem Inhaber die Nutzung des Werks auf eine bestimmte Art und Weise gestatten. Denkbar ist jedoch auch die Ausgestaltung als ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte. Bei diesen ausschließlichen Nutzungsrechten steht dem Inhaber des Nutzungsrechts auch die Befugnis zu, Dritten die Nutzung zu untersagen. Er kann je nach Ausgestaltung sogar dem Urheber selbst die Nutzung verbieten. Hat der Urheber einem anderen solche ausschließlichen Nutzungsrechte für die durch die DIPP-Lizenzen betroffenen Nutzungen eingeräumt, darf er das Werk anschließend nicht mehr selbst unter eine DIPP-Lizenz stellen.

Der Urheber gewährt solche ausschließlichen Nutzungsrechte regelmäßig unter anderem in den folgenden Fällen:

  • Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag lässt sich der Verlag in der Regel sowohl die Rechte für den körperlichen Vertrieb, also den Vertrieb in Buchform etc., als auch die Rechte für den Onlinevertrieb und die Aufnahme in Datenbanken und Sammelwerke einräumen. Der Urheber darf in diesen Fällen sein Werk anschließend nicht mehr unter eine DIPP-Lizenz stellen, es sei denn, er hat sich dies im Verlagsvertrag ausdrücklich vorbehalten.
  • Bei Angestellten und sonstigen abhängig Beschäftigten lassen sich vielfach die Arbeitgeber umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an den in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffenen Werken einräumen. Auch hier kommt eine DIPP-Lizenzierung durch den Urheber nicht mehr in Frage.

In diesen Fällen, in denen der Urheber Dritten exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann nur der Erwerber dieser exklusiven Rechte Dritten einfache Rechte unter den DIPP-Lizenzen einräumen. Allerdings ist der Erwerber auch nicht vollständig frei in seiner Entscheidung. Denn da die Einräumung von Nutzungsrechten immer auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers betreffen kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen kann.

Da die Persönlichkeitsrechte gerade dort betroffen sind, wo das Werk verändert werden darf, ist es bei der Freien und der Modularen DIPP-Lizenz, die Änderungen durch den Lizenznehmer gestatten, vorgesehen, dass neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte immer auch der Urheber als Lizenzgeber fungiert.

Das Urheberrecht schützt nicht nur den Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Für einige Werkarten, die besondere Investitionen für ihre Erstellung erfordern, genießt auch der Investor ein eigenes geistiges Eigentumsrecht. Solche so genannten "verwandten Schutzrechte" bestehen vor allem für Datenbanken, Filme, Funksendungen und Tonträger. Hier sind neben den beteiligten Urhebern auch der Datenbank-, Film- und Tonträgerhersteller geschützt. Das heißt, die Werke dürfen nicht ohne Zustimmung des Inhabers des jeweiligen Investitionschutzrechts nach einer DIPP-Lizenz veröffentlicht werden. Dies ist beispielsweise dann praktisch relevant, wenn der Urheber einer Datenbank diese nach den Bedingungen einer DIPP-Lizenz lizenzieren möchte, die Investition, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich war, aber von jemand anderes stammt. Hier können nur beide gemeinsam eine entsprechende Lizenzierung vornehmen.

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