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Umsetzung der Leihverkehrsordnung vom 02.04.2004 in Nordrhein-Westfalen

Durch die neue Leihverkehrsordnung von 2004 haben sich in Nordrhein-Westfalen einige grundsätzliche Änderungen wie z. B. vereinfachte Zulassungskriterien, Abschaffung des Regionalen Leihverkehrs und die Verrechnung positiv erledigter Online-Fernleihen ergeben.

Die am 19.09.2003 von der Kultusministerkonferenz (KMK) verabschiedete Neufassung der Leihverkehrsordnung (LVO), die in den Ländern per Erlass in Kraft gesetzt werden muss, gilt seit dem 02.04.2004 auch in Nordrhein-Westfalen (NRW). Sie wurde veröffentlicht im Ministerialblatt für Nordrhein-Westfalen (Ausgabe Nr.14 vom 02.04.2004).

Die neue LVO ist sehr viel knapper gehalten als die bis dahin gültige LVO von 1993 und orientiert sich in weiten Teilen an den Neuerungen, welche die Einführung von Online-Fernleihe-Systemen in den Verbundregionen in den letzten Jahren mit sich gebracht haben. Die Kriterien für die Zulassung von Bibliotheken zum Leihverkehr wurden gelockert: eine Bibliothek muss nur noch über fachlich qualifiziertes Personal und elektronische Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten, d.h. einen Internet-Zugang, verfügen sowie ihre allgemeine Zugänglichkeit nachweisen, um einen Antrag auf Zulassung stellen zu können.

Mit dieser Neuerung wird die bisherige Trennung in Regionalen Leihverkehr (RLV) und Überregionalen Leihverkehr (ÜLV), wie sie in NRW noch existierte, obsolet, da beinahe alle bisher zum RLV zugelassenen Bibliotheken die Kriterien für eine Zulassung zum ÜLV erfüllen. Daher wurde der Regionale Leihverkehr in NRW zum 01.05.2004 eingestellt. Die schon an der hbz-Online-Fernleihe teilnehmenden 50 RLV-Bibliotheken erhielten eine pauschale Zulassung durch das zuständige Ministerium für Schule, Wohnen, Kultur und Sport und können damit - anders als bisher - Bestellungen, die im hbz-Verbund nicht erledigt werden können, online in andere Regionen weiterleiten, ohne den Umweg über Leihschein und Leitbibliothek gehen zu müssen. Alle anderen RLV-Bibliotheken können sich mit dem hbz in Verbindung setzen und einen Antrag auf Zulassung stellen. Sobald dieser erteilt wurde, können sie einen Zugang zur Online-Fernleihe erhalten.

Eine weitere wichtige Neuerung der LVO ist die Verrechnung von positiv erledigten Online-Fernleihen. Dies bedeutet, dass die für die Erledigung der Fernleihe eingenommenen Gebühren bzw. Entgelte nicht wie bisher vollständig bei der Bestellbibliothek verbleiben, sondern dass 1,50 Euro pro positiv erledigte Bestellung auf ein Verrechnungskonto bei der Verbundzentrale eingezahlt werden. Davon erhält die Lieferbibliothek 1,20 Euro; 0,30 Euro verbleiben bei der Verbundzentrale, die das Fernleih-System betreibt und weiterentwickelt. Bei verbundübergreifenden Bestellungen teilen sich die beiden beteiligten Verbundsysteme den Betrag. In NRW werden die verbundinternen Bestellungen seit dem 01.05.2004 verrechnet.

Inzwischen nehmen 350 Bibliotheken aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz an der hbz-Online-Fernleihe teil. Dabei werden pro Monat ca. 58.000 Bestellungen von Monographien aufgegeben. Über das Aufsatzfernleihsystem Medea werden monatlich 18.000 Bestellungen ausgeliefert.

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