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Regeln die DIPP Lizenzen die Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erschöpfend oder sind daneben noch weitere Absprachen möglich und notwendig?

Zusätzliche vertragliche Ansprachen sind dann nicht notwendig, wenn der Nutzer nur diejenigen Handlungen vornehmen möchte, die ihm nach der jeweiligen Lizenz gestattet sind. Sofern der Lizenznehmer beispielsweise bei einem nach der DiPP Lizenz verbreiteten Werk lediglich eine unveränderte Übernahme in sein Internetangebot plant, sind keine weiteren vertraglichen Bestimmungen notwendig. Die Lizenz regelt für diesen Fall alle wichtigen Fragen von den Rechten der Nutzer, über die Modalitäten der Nutzung (Namensnennung etc.) bis zu den Fragen der Haftung und Gewährleistung.

Wünscht der Nutzer dagegen, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach der jeweiligen Lizenz nicht gestattet sind, so bedarf es einer zusätzlichen Absprache zwischen den Parteien. Man stelle sich etwa den Fall eines Dokuments vor, welches nach Maßgabe der Modularen DiPP Lizenz genutzt werden darf. Wünscht der Nutzer hier eine Veröffentlichung in einer in gedruckter Form erscheinenden Fachzeitschrift, so muss er den Lizenzgeber um eine besondere Erlaubnis ersuchen. Der Lizenzgeber kann diese ohne weiteres erteilen, und zwar auch gegen Zahlung einer besonderen Lizenzgebühr, ohne dass hierin ein Verstoß gegen die Modulare DiPP Lizenz liegen würde. Die Lizenz verbietet es dem Lizenzgeber nicht, weitere Lizenzen zu anderen Konditionen zu vergeben.

Entsprechende Lizenzmodelle ("Dual Licensing") sind im Bereich Open Source Software weit verbreitet; sie ermöglichen es dem Lizenzgeber trotz der Freigabe seines Werks unter einer freien Lizenz, ein Geschäftsmodell auf der Basis von Lizenzgebühren zu etablieren. Ein bekanntes Beispiel bietet die Datenbanksoftware MySQL, die einerseits nach einer freien Softwarelizenz (GNU GPL), andererseits aber auch unter herkömmlichen Lizenzbedingungen vertrieben wird.

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