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Wo sollten die Hinweise und der Lizenztext aufgenommen werden?

Allgemeingültige Aussagen sind hier kaum zu treffen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Dokumente präsentiert werden können, in einem Browser, in einem speziellen Anzeigeprogramm, einer Datenbank, in Druckform oder auch auf einem Datenträger. Eine für alle denkbaren Konstellationen zutreffende Regel lässt sich deswegen kaum formulieren. Die folgenden Hinweise sind als beispielhafte Anregungen zu verstehen.

Jedenfalls die Hinweise auf die Lizenz und den Ort, an dem man die Lizenz finden kann, sollten in das Dokument selbst integriert werden, etwa durch einen Hinweis in der ersten Fußnote oder dem Anhang eines Texts, als Vor- oder Abspann eines Films etc. Der Hinweis auf die Lizenz sollte dabei nicht nur in den Metadaten oder versteckt, sondern offensichtlich und auffällig in der für die typische Nutzung bestimmten Form des Dokuments zu finden sein. Die Lizenz selbst kann dagegen auch an einer weniger auffälligen Stelle des Dokuments aufgenommen werden. Es sollte dann aber im Lizenzhinweis auf diese Fundstelle verlinkt oder verwiesen werden.

Wenn viele Inhalte in einem gemeinsamen Rahmen, insbesondere einem E-Journal angeboten werden, kann es sinnvoll sein, nicht nur auf der Ebene der einzelnen Inhalte, sondern auch auf der Ebene des Gesamtangebots Informationen über die Lizenzen bereitzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Inhalte den DIPP-Lizenzen unterstellt sind. Hier können z.B. in Menüpunkten wie "?" oder "Info" die Lizenzen vollständig abgebildet werden, während man sich in den Dokumenten selbst auf einen Lizenzhinweis beschränkt. Auch können auf der Ebene des Gesamtangebots auffällige Hinweise zur Lizenzierung der Inhalte aufgenommen werden, etwa beim Start des Angebots in einem besonderen Fenster. Dies kann allerdings die Hinweise in den einzelnen Dokumenten nicht vollständig ersetzen. Die Lizenzgeber sollten stets bemüht sein, die Hinweise im einzelnen Dokument so zu platzieren, dass einem aus dem Gesamtangebot herausgelösten Werk noch entnommen werden kann, welche Lizenz für die Nutzung maßgeblich ist.

Als nicht geeignet erscheint der automatische Aufruf von Nutzungsbedingungen vor einem Start des Angebots, bei dem der Nutzer zunächst die Annahme der Lizenzbestimmungen mit "ja" akzeptieren muss, bevor er auf die Dokumente zugreifen kann. Die DIPP-Lizenzen regeln nicht die bloße Benutzung des Werks, d.h. das Lesen, Betrachten, Hören etc., da solche Handlungen bereits nach dem Gesetz ohne Abschluss eines Lizenzvertrags zulässig sind, sondern nur die darüber hinaus gehenden Nutzungshandlungen, insbesondere den Vertrieb in elektronischer Form, die Verbreitung veränderter Versionen usw. Die Lizenz akzeptieren muss deswegen nur der Nutzer, der diese zusätzlichen Befugnisse aus den Lizenzen wahrnehmen möchte. Es wäre unsinnig, auch von denjenigen Nutzern den Abschluss einer DIPP-Lizenz zu verlangen, die das Werk lediglich bestimmungsgemäß lesen oder betrachten wollen. Für den reinen Zugang zum Werk sollte deswegen keine Zustimmung zur Lizenz verlangt werden.

Bleibt zu klären, wer für die Aufnahme von Hinweisen und die Lieferung der Lizenz sorgen muss. Im Grundsatz ist hier der Lizenzgeber verantwortlich, d.h. der Urheber selbst oder jeder andere Rechtsinhaber, der das Werk nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen verbreitet sehen möchte. Die technische Abwicklung kann den Lizenzgebern natürlich auch von den Herausgebern oder Betreibern von E-Journals oder sonstigen Gesamtangeboten abgenommen werden, in dem die Redaktion oder ein automatisiertes Redaktionssystem für die Aufnahme der Hinweise sorgt, etwa durch Templates oder Formatvorlagen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Rechtsinhaber zuvor ausdrücklich gefragt werden, ob sie mit einer Lizenzierung nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen einverstanden sind.

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