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Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DIPP Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?

Grundsätzlich ja. Wer als Lizenzgeber ein Werk nach den Bestimmungen einer DIPP Lizenz frei gibt, räumt den Lizenznehmern nur einfache, das heißt nicht-exklusive Nutzungsrechte ein. Dies bedeutet, dass die Lizenznehmer das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenz nutzen dürfen, dass sie aber anderen die Nutzung nicht verbieten können. Es steht dem Lizenzgeber deswegen grundsätzlich frei, anderen die Nutzung des Werks zu anderen Konditionen zu gestatten. Dies gilt auch im Hinblick auf Verlage. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, einem Verlag einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

Ausschließliche Rechte können parallel zu einer Dipp Lizenz nur eingeräumt werden, wenn sich der Lizenzgeber ausdrücklich das Recht vorbehält, auch weiterhin jedermann einfache Nutzungsrechte entsprechend den DIPP Lizenzen einzuräumen.

Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DIPP Lizenz sind für eine parallele Lizenzierung an einen Verlag besonders geeignet. Da hier die Nutzer lediglich eine Weitergabe auf elektronischem Weg gestattet bekommen, kann der Lizenzgeber einem Verlag parallel die exklusiven Nutzungsrechte für eine Verbreitung in Druckform einräumen. Bedenkt man, dass mancher Wissenschaftsverlag die Werke gar nicht elektronisch nutzt, so erscheint es als möglich, dass auf diese Weise Open Access-Modelle und das klassische Verlagswesen harmonisch miteinander in Einklang gebracht werden können. Freilich setzen entsprechende Modelle voraus, dass sich der Verlag mit der Beschränkung auf die exklusiven körperlichen Vertriebsformen zufrieden gibt.

Eine gleichzeitige Veröffentlichungen durch einen Verlag ist schließlich auch im Fall der Freien DIPP Lizenz möglich. Zum einen steht es jedem Verlag frei, das Werk auf Grundlage der Lizenz in Druckform zu verbreiten. Der Verlag erhält dieses Recht kostenlos wie jeder andere Lizenznehmer. Daneben können zwischen den Rechtsinhabern und dem Verlag aber auch besondere Vertragsbestimmungen ausgehandelt werden, sofern sich der Verlag nicht an die Bedingungen der Lizenz halten möchte. Dies kann zum Beispiel relevant werden, wenn der Verlag eine Veröffentlichung des Werks ohne Angabe der Originalfundstelle wünscht.

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